OLG Hamm – Beschluss vom 20.4.2022 - 15 W 51/19. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte über eine sogenannte lenkende Ausschlagung einer Erbschaft zu urteilen. In der Angelegenheit war ein Familienvater verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Die Kinder des Erblassers beschlossen, dass ihre Mutter alleinige Erben nach dem Erblasser werden soll und schlugen alle die Erbschaft form- und fristgerecht mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht aus. In der Annahme, dass ihr das Erbe nach ihrem Ehemann nunmehr alleine zusteht, beantragte die Ehefrau in der Folge bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht wies die Antragstellerin jedoch darauf hin, dass sie nach der Erbausschlagung durch ihre Kinder nur dann Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes sein könne, wenn keine Erben erster und zweiter Ordnung, also Enkelkinder, die Eltern und die Geschwister des Erblassers samt Nachkommen existieren würden. In diesem Moment erkannte die Familie den Irrtum, dem die Kinder mit ihrer Ausschlagung des Erbes aufgesessen waren. Eines der Kinder der Familie erklärte daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung wegen Irrtums. In der Anfechtungserklärung wies das Kind darauf hin, dass es mit seinen Geschwistern davon ausgegangen war, dass die gemeinsame Mutter nach der Ausschlagung durch die Kinder alleinige Erbin werden würde. Erst durch den Hinweis des Nachlassgerichts habe man davon erfahren, dass nach der Ausschlagung der Kinder mögliche Halbgeschwister des Erblassers als Miterben in Frage kommen. Von der Existenz der Halbgeschwister des Erblassers habe die Familie zudem erst durch eine Mitteilung des Gerichts erfahren. In der Folge änderte die Antragstellerin Ihren Erbscheinantrag dahingehend ab, dass nunmehr sie und das Kind, das seine Ausschlagung angefochten hatte, Erben zu je ½ werden sollten. Das Gericht wies nun darauf hin, dass seiner Auffassung nach, die Anfechtung der Ausschlagung durch das Kind des Erblassers nicht wirksam sei, weil ein Irrtum über die Frage, welcher Person das ausgeschlagene Erbe anfalle, ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum sei. Der Irrtum, dem die gesamte Familie aufgesessen war, sei, so das OLG, jedenfalls kein „rechtlich beachtlicher“ Anfechtungsgrund. Das OLG räumte allerdings ein, dass die Fälle des Irrtums über die Rechtsfolge einer Erbausschlagung in der obergerichtlichen Rechtsprechung hoch streitig seien. Insbesondere das OLG Frankfurt und das OLG Düsseldorf, so das OLG Hamm, würden eine Irrtumsanfechtung in Fällen wie dem vorliegenden für begründet erachten. Das OLG Hamm hielt dennoch an seiner Rechtsprechung fest, ließ aber in der Angelegenheit die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Soweit die Antragstellerin eine solche Rechtsbeschwerde zum BGH einlegt, wird sich also das oberste deutsche Zivilgericht nochmals mit der Angelegenheit beschäftigen müssen.