Häufig kommt es vor, dass ein Ehepartner im Laufe der Ehe etwas erbt oder schenkungsweise erhält. So ist z.B. folgender Fall denkbar: Herr und Frau Meier heiraten im Jahr 2000. Sie schließen keinen Ehevertrag ab und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Jahr 2015 stirbt der Vater des Herrn Meier und Herr Meier erbt ein Grundstück im Wert von 100.000 €. 2016 trennt Frau Meier sich von ihrem Mann und ist nun der Meinung, ihr stünde auch die Hälfte des Wertes des Grundstückes zu. Hat Frau Meier Recht? Nein, das hat sie nicht. Dies ergibt sich aus § 1374 Abs. 2 BGB. Grundsätzlich findet im Falle der Scheidung bei Ehen ohne Ehevertrag ein sogenannter Zugewinnausgleich statt. In einem ersten Schritt wird der Zugewinn jedes Ehegatten ermittelt. Zugewinn ist der Betrag, um den das Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat) das Endvermögen (Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages) übersteigt. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, muss an den anderen Ehegatten einen Ausgleich zahlen. Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach der Differenz des von beiden Ehegatten erzielten Zugewinns. Liegt das Anfangsvermögen des Herrn Meier bei 150.000 € und sein Endvermögen bei 400.000 €, hat er während der Ehe einen Zugewinn von 250.000 € erzielt. Hat Frau Meier während der Ehe nur einen Zugewinn von 50.000 € erzielt, müsste Herr Meier ihr 100.000 € als Zugewinnausgleich zahlen: 250.000 Euro = Zugewinn Herr Meier 50.000 Euro = Zugewinn Frau Meier 200.000 Euro Differenz 100.000 Euro ½ der Differenz als Zugewinnausgleich Wie aber wirkt sich jetzt die Erbschaft aus? Diese wird gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Herrn Meier zugerechnet. In dem Anfangsvermögen und in dem Endvermögen des Herrn Meier ist die Erbschaft von 100.000 € enthalten. Tatsächlich hatte Herr Meier bei der Heirat nur 50.000 €. Sein Anfangsvermögen wird aber mit 150.000 € in die Berechnung eingestellt, da auch die Erbschaft von 100.000 € dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist. Das gleiche würde gelten, wenn Herr Meier die 100.000 € nicht geerbt hätte, sondern von seinem Vater während der Ehe geschenkt bekommen hätte. Dem Zugewinnausgleich unterliegen allerdings Wertsteigerungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft und der Zustellung des Scheidungsantrages an dem ererbten/geschenkten Vermögen eingetreten sind. Erbt ein Ehepartner z.B. ein landwirtschaftliches Grundstück, das später zum Bauland wird und deshalb jetzt wesentlich mehr wert ist, wirkt sich diese Wertsteigerung im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs aus. Dies wäre z.B. auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte während der Ehe ein Haus erbt oder geschenkt bekommt, dieses währen der Ehe aus- und umgebaut wird und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages mehr wert ist, als zum Zeitpunkt der Schenkung. Zu beachten ist außerdem, dass im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung in Bezug auf das ererbte/geschenkte Vermögen eine Indexierung vorzunehmen ist. Auch hierzu folgender Beispielsfall zur Verdeutlichung: Der Ehemann erbt im Jahr 2001 100.000 €. In sein Anfangsvermögen sind jetzt nicht 100.000 € einzustellen, sondern der indexierte Betrag, nämlich rund 126.000 €. Derjenige Ehegatte, der behauptet, während der Ehe etwas geschenkt bekommen zu haben, muss dies auch beweisen. Es sollte deshalb immer ein Nachweis über die Schenkung aufbewahrt werden. Gerade bei Überweisungen der Eltern eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto ist es wichtig, dass diese schriftlich fixieren, dass die Schenkung nur ihrem eigenen Kind zukommen soll, sofern dies so gewollt ist.