Wenn Häuser, Wohnungen oder sonstiger Grundbesitz zum Nachlass gehören, ist das Konfliktpotenzial in einer Erbengemeinschaft meistens groß. Nach deutschem Recht ist eine Erbengemeinschaft eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich die Erbschaft eines Verstorbenen antritt. Wenn diese Gemeinschaft Eigentümer einer Immobilie wird, dann muss sie sich gemeinsam über die Verwendung der Immobilie verständigen. Miterben verfolgen aber oft unterschiedliche Interessen: Der eine Miterbe möchte die Immobilie veräußern, der andere Miterbe möchte sie behalten und am liebsten selber drin wohnen. Nicht selten blockieren einzelne Miterben den Verkauf der Immobilie, ganz unabhängig von ihrer Erbquote. Nicht weniger konfliktträchtig ist die Frage der Erhaltung und Verwaltung einer Immobilie. Beides bringt zudem Kosten mit sich. Deshalb stellt sich die Frage, wer diese übernimmt und wer die Mieteinnahmen oder Nutzungsentschädigung erhält. Schließlich kann es unterschiedliche Auffassungen zur Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen geben. Erbengemeinschaft im Testament umgehen In der Erbengemeinschaft gilt vereinfacht: Alles gehört allen gemeinsam und nur gemeinsam können sie darüber verfügen. Jede Aktion muss abgestimmt werden, was in einer zerstrittenen Gemeinschaft verständlicherweise schwierig ist. Kommt man zu keiner Einigung, hilft oftmals nur der Weg zu Gericht. Ein gut formuliertes Testament kann dieses Streitpotenzial der Erbengemeinschaft minimieren. Das Entstehen einer Erbengemeinschaft sollte im Testament verhindert werden. Sollen mehrere Kinder oder andere Personen Erben werden, kann man mit Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis einzelnen Personen einzelne Gegenstände zuweisen. Auch mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung lassen sich viele Probleme der Erbengemeinschaft eindämmen. Steuerabgaben durch Schenkungen senken Auch zu Lebzeiten sind Vermögensverfügungen möglich, die das Entstehen einer Erbengemeinschaft verhindern können. Allerdings sind hier Schenkungs- oder Erbschaftssteuer zu beachten. Während die Immobilienpreise immer weiter steigen, haben sich die Freibeträge bei Schenkungs- und Erbschaftssteuer im Gegenzug nicht erhöht, sodass man bei Immobilien sehr schnell an die Grenzen der Freibeträge ankommt. Wichtig zu wissen ist, dass die Schenkungsfreibeträge alle zehn Jahre voll ausgenutzt werden können, sodass es sich lohnt, frühzeitig vorzusorgen und Vermögen möglicherweise in Etappen schenkungsweise zu übertragen. Ist der Wunsch, das Familienvermögen dauerhaft in der Familie zu erhalten, kann das private und/oder Betriebsvermögen auch in einer Familiengesellschaft zusammengeführt werden. Das Gesellschaftsrecht bietet bessere Möglichkeiten als das Erbrecht. Durch schrittweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen übergibt der Schenker seine Vermögenswerte auf einzelne Familienmitglieder. Er kann aber als Geschäftsführer oder mit überproportionalen Stimm- und Gewinnbezugsrechten weiterhin die Kontrolle über das Vermögen behalten und notfalls über sogenannte Rückforderungsklauseln die Bremse ziehen.