Zum 01.01.2021 haben sich sowohl das Kindergeld als auch die Beträge der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Erhöhung des Kindergeldes Ab dem 01.01.2021 beträgt das Kindergeld für ein 1. und 2. Kind jeweils 219,00 Euro, für ein 3. Kind 225,00 Euro, für ein 4. und jedes weitere Kind jeweils 250,00 Euro. Erhöhung der Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, an den anderen Elternteil Kindesunterhalt zu bezahlen. Die Höhe des Unterhaltes hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgebend sind unter anderem die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten, die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und das Alter des Kindes. Die Gerichte orientieren sich bei der Festsetzung des zu zahlenden Unterhaltes an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. In regelmäßigen Abständen ändern sich die nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen Unterhaltsbeträge. Auch zum 01.01.2021 haben sich die Tabellenbeträge erneut erhöht. Waren für ein Kind im Alter von 6-11 Jahren bei einem unterhaltsrechtlichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zwischen 2.301 Euro und 2.700 Euro bis 31.12.2020 365 Euro zu zahlen, beläuft sich der Unterhalt seit 01.01.2021 auf 387,50 Euro. Bei Kindern im Alter von 12-17 Jahren hat sich der Zahlbetrag in dieser Einkommensstufe von 445 Euro auf 471,50 Euro erhöht. In vielen Fällen ist der Unterhalt durch eine Jugendamtsurkunde festgelegt. Meist handelt es sich dann um einen sogenannten „dynamischen“ Unterhaltstitel. Das bedeutet, dass der Unterhalt automatisch anzupassen ist und auch ohne ausdrückliche Aufforderung der höhere Unterhaltsbetrag zu zahlen ist. Es muss nicht erst erneut eine Regelung erzielt werden oder ein gerichtliches Verfahren in die Wege geleitet werden. Obwohl in der Presse in der Regel über die Erhöhung der Zahlbeträge berichtet wird, ist die höhere Unterhaltsverpflichtung nicht immer jedem Vater/jeder Mutter bekannt. Gerade in Zeiten von Corona und der diesbezüglichen Berichterstattung geht es möglicherweise unter, dass eine Änderung eingetreten ist. Aus diesem Grund empfehle ich, zu prüfen, ob der Unterhalt angepasst wurde und den zur Zahlung verpflichteten Elternteil gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass ein höherer Unterhalt zu zahlen ist. Allerdings sollte auch jeder zum Unterhalt verpflichtete Elternteil, bei dem sich Corona auf seine Einkommenssituation ausgewirkt hat, prüfen, ob nicht vielleicht ein geringerer Unterhalt geschuldet ist. Maßgebend für die Berechnung des Unterhaltes ist nämlich, wenn lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer) vorliegen, immer das in den vorangegangenen 12 Monaten erzielte Einkommen. Liegt dieses aufgrund des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder schlimmer noch, im Falle eines Arbeitsplatzverlustes, unter dem Einkommen, das ursprünglich herangezogen wurde, sollte der Unterhalt auf jeden Fall neu berechnet werden. Ein Abänderungsanspruch steht natürlich auch Selbständigen zu, deren Einkommen gesunken ist. Auf jeden Fall muss die Abänderung aber geltend gemacht werden. Diese tritt nicht automatisch ein. Zuviel gezahlter Unterhalt kann in der Praxis nur selten zurückgefordert werden.