Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsgegner ist Vater (V) des 2004 geborenen Sohnes und der 2006 geborenen Tochter, die beide aus seiner geschiedenen Ehe hervorgegangen sind. Der Antragsteller (Unterhaltsvorschusskasse) erbringt für beide Kinder seit 2017 Unterhaltsvorschussleistungen und verlangt aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 2021 gegen den V. Erstattung künftiger Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder von jeweils 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich vollen Kindergelds. V erwarb 2017 eine selbstgenutzte Immobilie, der objektive Wohnwert liegt bei 350 €, für zwei Kredite über 72.000 € zahlt er monatlich Zins- und Tilgung in Höhe von 322,50 €. Aus dem Beschluss des BGH vom 9.3.2022 – XII ZB 233/21 ergibt sich, dass nun auch beim Kindesunterhalt bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, die ein Unterhaltspflichtiger auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt. Weiter führt der BGH in seiner Entscheidung aus, überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist. Der Senat wies zugleich darauf hin, dass in jedem einzelnen Fall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen darüber entschieden werden muss, inwieweit Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind. Bei dieser Interessenabwägung muss bedacht werden, dass der Unterhaltspflichtige das Existenzminimum des minderjährigen Kindes sicherzustellen hat und dafür alles zu tun hat. In die Abwägung ist aber auch einzubeziehen, dass dadurch, dass der Unterhaltspflichtige Zahlungen auf den Kredit vornimmt, überhaupt erst ein Wohnvorteil entsteht, der zulasten des Unterhaltspflichtigen dessen Einkommen erhöhend berücksichtigt wird. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass bis zur Höhe des Wohnwerts der Zins- und der Tilgungsanteil gegengerechnet werden. Der BGH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich zwar bei der Tilgung eines Immobilienkredits um Vermögensbildung handele, die jedoch nicht zulasten des minderjährigen Kindes gehe, denn ohne diese Zins- und Tilgungsleistungen des Unterhaltspflichtigen gäbe es einen Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung nicht. Kann der Mindestunterhalt nicht sichergestellt werden, kann der Unterhaltspflichtige verpflichtet sein, die Tilgung des Immobiliendarlehens zu strecken, vor allem dann, wenn die Tilgungsleistung entweder besonders hoch ist oder der Kredit weitgehend abbezahlt wurde. Eine vollständige Einstellung der Tilgungsleistungen sei vom Unterhaltspflichtigen nicht zu fordern.