Beim Wechselmodell betreuen getrennt lebende Eltern ihr Kind zeitlich gleich (paritätisch). Weiterhin nicht endgültig geklärt ist, ob nur eine 50/50-Betreuung als Wechselmodell gilt, oder ob auch eine davon abweichende zeitliche Aufteilung der Betreuung noch als paritätisches Wechselmodell gilt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.01.2017 (Az.: XII ZB 565/15) zunächst klargestellt, dass auch bei einem paritätischen Wechselmodell, also bei der Kinderbetreuung durch jeden Elternteil zu 50 %, eine Barunterhaltspflicht beider Eltern besteht. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern zuzüglich der durch das Wechselmodell bedingten Mehrkosten. Die Eltern müssen für den Barunterhalt anteilig entsprechend ihres Einkommens aufkommen. Von dem Einkommen ist der angemessene Selbstbehalt von 1.400 Euro und nicht der notwendige Selbstbehalt von 1.160 Euro abzuziehen, wenn der Bedarf des Kindes aus dem beiderseitigen Einkommen der Eltern gedeckt werden kann. Das auf den Barunterhalt entfallende halbe Kindergeld ist anteilig entsprechend der Unterhaltsquote der Eltern auf den Barunterhalt anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Teil des Kindergeldes ist hälftig zwischen den Eltern zu teilen. Eine Verrechnung mit dem zu leistenden Barunterhalt ist möglich. Ein paritätisches Wechselmodell soll bei einem Betreuungszeitanteil von 52,50 % zu 47,50 % immer zu bejahen sein, so etwa der OLG-Nürnberg-Beschluss vom 20.12.2016, 11 UF 673/16. Das OLG Köln (Beschluss vom 21.03.2014, 4 UF 1/14) nimmt ein Wechselmodell auch noch bei einem Zeitanteil von 57 % zu 43 % an, lehnt es aber bei einem Betreuungszeitanteil von 58 % zu 42 % ab. Das OLG Celle hat ein Wechselmodell bei einer Betreuungsquote von 56 % zu 44 % angenommen. (Beschluss vom 20.08.2014, 10 UF 163/14) Das Kammergericht Berlin geht bei einer Betreuung im Verhältnis 55 % zu 45 % nicht von einem paritätischen Wechselmodell aus (Beschluss vom 15.04.2019, 1 UF 89/16). Auch das OLG Dresden (Beschluss vom 30.09.2021, 20UF 421/21) verneint bei einer Betreuungsquote von 45 % zu 55 % ein paritätisches Wechselmodell. Allerdings hat der BGH am 12.03.2014 (XII ZB 234/3) entschieden, dass der Barunterhaltsbedarf eines Kindes um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabzustufen ist, wenn der Unterhaltsschuldner ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahrnimmt. Die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen für die Ausübung des erweiterten Umgangs, vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten kann der Unterhaltsschuldner dem Barunterhalt des Kindes nicht bedarfsdeckend entgegenhalten. Der so nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann aber gemindert werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge des erweiterten Umgang Leistungen erbringt, die den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise decken.