Im Rahmen von Trennungen wird im zunehmenden Maße das sogenannte „Wechselmodell“ von Eltern angedacht. Dass die dabei oft zugrunde liegende Annahme, dadurch von der Kindesunterhaltsverpflichtung frei zu werden, falsch ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich: Für das Verständnis ist zunächst zu berücksichtigen, dass der BGH von einem „strengen“ (oder „paritätischen“) Wechselmodell nur dann spricht, wenn sich die Eltern gemeinsamer Kinder bei der Betreuung derart abwechseln, dass jeder von ihnen annähernd die Hälfte der erforderlichen Pflege und Versorgung tatsächlich übernimmt. In einem solchen Modell haben beide Eltern sodann anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und unter Beachtung des angemessenen Selbstbehalts (also nach Leistungsfähigkeit) für den Barunterhalt des gemeinsamen Kindes einzustehen. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung führt daher die tatsächlich von den Eltern „wechselnd“ erbrachte Kindesbetreuung nicht zu einer Befreiung von der Barunterhaltspflicht. Durch die bloße Vereinbarung eines Wechselmodells treffen die Eltern damit rechtlich nicht eine Bestimmung dahingehend, dass der Kindesunterhalt, wie vor der Trennung, insgesamt nur in Naturalien zu leisten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Eltern Freistellungen von der Barunterhaltspflicht ausdrücklich und unmissverständlich regeln. Des Weiteren zu berücksichtigen ist, dass der Gesamtbedarf des Kindes in einem Wechselmodell in der Regel höher ausfällt, als derjenige im überwiegend praktizierten Residenzmodell, wo sich ein Kind schwerpunktmäßig bei einem Elternteil aufhält und Umgang mit dem anderen Elternteil ausübt. Dabei setzt sich der Gesamtbedarf des Kindes aus dem Grundbedarf nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle sowie zusätzlich den spezifischen Mehrkosten (= Mehrbedarf) des praktizierten Wechselmodells zusammen. Zu einem solchen Mehrbedarf gehören insbesondere Wohnmehrkosten, Fahrtkosten und die Kosten eines doppelten Erwerbs persönlicher Gegenstände. Grundsätzlich scheidet indes eine Abzugsfähigkeit von Kosten für Betreuungsleistungen aus, die einem Elternteil in seiner Betreuungszeit entstehen. Denn das Wechselmodell bringt es mit sich, dass die persönlich zu erbringenden Betreuungsleistungen der Eltern sich in etwa entsprechen, so dass die Notwendigkeit einer – über die übliche pädagogisch veranlasste Betreuung etwa im Kindergarten und Schule hinausgehenden – Fremdbetreuung und die Aufteilung dadurch verursachter Kosten zwischen den Eltern nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund kann in einem Wechselmodell der (verbleibende) Barunterhaltsanspruch in zulässiger Weise von dem berechtigten Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Des Weiteren ist beachtlich, dass das Kindergeld auch im Falle des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen ist. Der Ausgleich kann dabei in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen. Die Thematik ist komplex. Insoweit gilt: Nur wer die Zusammenhänge erkennt, kann optimale Ergebnisse erreichen.