Der Kindesunterhalt, den ein nicht mit einem Kind im Haushalt lebender Elternteil zahlen muss, ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Die Tabellenbeträge haben sich erneut zum 01.01.2023 erhöht. Besteht ein Unterhaltstitel (gerichtlicher Beschluss, gerichtliche Vereinbarung, notarielle Regelung, Jugendamtsurkunde) über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts in Form eines sogenannten dynamischen Titels, der einen Prozentsatz des zu zahlenden Unterhalts festsetzt, ist bei einer Änderung der Tabelle automatisch der erhöhte Tabellenbetrag geschuldet. Der Unterhaltsverpflichtete muss seine Unterhaltszahlungen von sich aus anpassen. In der Tabelle sind die aktuellen Zahlbeträge bis zu einem unterhaltsrechtlichem Einkommen von 5.000 Euro monatlich aufgeführt. Die Düsseldorfer Tabelle setzt sich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro fort. Die Höhe des zu zahlenden Kinderunterhalts richtet sich unter anderem nach dem Alter des Kindes, der Höhe des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Verpflichteten und nach der Anzahl der Personen, an die Unterhalt bezahlt werden muss. Bei dem in der 1. Spalte aufgeführten Einkommen handelt es sich nicht um das Nettoeinkommen, sondern um das sogenannte unterhaltsrechtliche Einkommen. Das ist das Einkommen, das sich nach Abzug verschiedener nach der Rechtsprechung vorgesehener Ausgaben ergibt. Beispielsweise können Zahlungen für personenbezogene Versicherungen, Altersvorsorge, Sparverträge, Darlehen und berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht werden. Hinzugerechnet werden dem Nettoeinkommen auf der anderen Seite verschiedene finanzielle Vorteile. Dazu zählen zum Beispiel das mietfreie Wohnen in einer eigenen Immobilie oder die Privatnutzung eines Geschäftswagens. Aufgrund der Besonderheiten bedarf es zur Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens in der Regel einer anwaltlichen Prüfung. Die sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Beträge besagen aber noch nicht, ob tatsächlich ein Unterhalt in dieser Höhe zu zahlen ist, insbesondere dann, wenn mehrere unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind. Dem Unterhaltspflichtigen muss immer der sogenannte Selbstbehalt bleiben. Die Selbstbehaltssätze haben sich ebenfalls zum 01.01.2023 nicht unerheblich erhöht. Je nachdem, ob Unterhalt für ein minderjähriges Kind, ein nicht privilegiertes volljähriges Kind oder einen Ehegatten geschuldet ist, gilt ein unterschiedlicher Selbstbehalt. Außerdem wird zwischen dem Selbstbehalt eines Erwerbstätigen und eines Nichterwerbstätigen differenziert. Einem Erwerbstätigen muss gegenüber einem minderjährigen Kind oder einem volljährigen Kind, das sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befindet, mindestens ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.370 Euro verbleiben. Gegenüber einem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten beläuft sich der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 1.510 Euro. Allerdings sind in dem Selbstbehalt bereits die Kosten für die Warmmiete einer Wohnung enthalten. Ein Unterhaltsberechtigter muss also von dem Selbstbehalt seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten.