Nachfolgend stelle ich zwei interessante Entscheidungen zur Frage, inwieweit Kapital, das für Altersvorsorge gedacht ist, zur Deckung der Verfahrenskosten in einem Gerichtsverfahren herangezogen werden muss. In der ersten Entscheidung beantwortete das Oberlandesgericht OLG Hamm (Beschluss vom 30.09.2015, 8 WF 158/15) die Frage nach der Verwertungspflicht einer Kapitallebensversicherung. In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zwecks Beantragung der Scheidung. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück und verwies zur Begründung auf die Lebensversicherung der Ehefrau. Ihr sei es zuzumuten, für die Verfahrenskostenhilfe der Scheidung den das Schonvermögen übersteigenden Rückkaufswert der Lebensversicherung einzusetzen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, die Frau müsse die Lebensversicherung nicht zur Deckung der Scheidungskosten heranziehen. Die Verwertung einer Lebensversicherung sei ausgeschlossen, wenn sie der Alterssicherung diene und ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet sei wie hier. Die Regelaltersrente der im April 1970 geborenen Ehefrau setze im Mai 2037 ein, so das Oberlandesgericht. Die Lebensversicherung werde im Dezember 2035 fällig. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund der vertraglichen Gestaltung sichergestellt, dass der Ehefrau das Kapital erst im Alter und nicht etwa deutlich früher zur Verfügung stehen werde. Die Lebensversicherung diene damit der Alterssicherung. Sie sei auch erforderlich zur Gewährleistung einer angemessenen Altersversorgung, weil der Ehefrau voraussichtlich eine Bruttorente von ca. 876 EUR zu stehen werde. Die zweite Entscheidung betraf die Einzahlung auf ein Sparbuch als bestimmungsgemäße Verwendung und stammt vom OLG Zweibrücken. In diesem Fall beantragte eine Frau für ein familiengerichtliches Verfahren beim Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht bewilligte Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie führte an, dass das Gericht den titulierten Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 266 € zu Unrecht berücksichtigte. Sie zahle die Beträge als Altersversorgung auf ein Sparbuch. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 22.07.2021, 2 WF 128/21) entschied, die Berücksichtigung von Altersvorsorgeunterhalt komme nicht in Betracht, wenn er zweckentsprechend verwendet wird. Denn dann stehe der Betrag der Unterhaltsberechtigten weder für die allgemeine Lebensführung noch zum Einsatz ihres Einkommens nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verfügung. Durch die Einzahlung des Altersvorsorgeunterhalts auf ein Sparbuch liegt nach Auffassung des OLG eine zweckentsprechende Verwendung vor. Es sei nicht erforderlich, dass die Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder auf einen zertifizierten Vertrag im Sinne des AltZertG eingezahlt werden. Vielmehr seien dem Unterhaltsberechtigten gerade keine Vor-gaben über die Art der Altersvorsorge zu machen.