Nein! „Einfach so“ kann der Vermieter die Miete nicht erhöhen. In diesem Artikel erfahren Sie, in welchen Fällen eine Mieterhöhung möglich ist, wie hoch diese maximal ausfallen darf und welche Rechte Sie als Mieter haben. Die rechtlichen Bestimmungen für Mieterhöhungen sind in den §§ 557 bis 561 BGB grundsätzlich klar geregelt. Hier finden sich Vorgaben bezüglich der Ankündigung eines Mieterhöhungsverlangens, zur Begründung eines solchen sowie zur erforderlichen Zustimmung und zum Sonderkündigungsrecht des Mieters. Gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen zu Mieterhöhungen zwischen Vermieter und Mieter, können Vermieter die Miete nach den in den §§ 558 bis 560 BGB gesetzlichen Bestimmungen erhöhen, wenn Damit eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulässig ist, müssen Vermieter einige Voraussetzungen erfüllen: Die Ortsüblichkeit ergibt sich in der Regel aus dem Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde. Gibt es keinen Mietspiegel, darf der Vermieter sich auf den Preis bei drei Vergleichswohnungen beziehen. Diese müssen in Ausstattung, Lage und der Quadratmeteranzahl in etwa der Wohnung der Mieters entsprechen. Ohne eine Zustimmung zur Mietanpassung wird diese zunächst nicht wirksam. Diese kann formlos erfolgen. Auch eine Zahlung ab dem dritten Monat wird meist als Zustimmung gewertet. Stimmen Mieter der Mieterhöhung nicht zu, haben Vermieter die Möglichkeit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Zustimmung, auf Zustimmung zu klagen. Eine außervertragliche Mieterhöhung kann auch aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen erfolgen. Über diese müssen Vermieter ihre Mieter jedoch schriftlich informieren. Gemäß § 559 BGB müssen Mieter eine Mieterhöhung von 8 Prozent der Kosten der Modernisierungsmaßnahmen hinnehmen, wobei gezahlte Fördermittel zu berücksichtigen sind, da die Kosten die Vermieters dadurch sinken. Häufigste Gründe für die Mieterhöhung wegen Modernisierung: Mieter haben Widerspruchsrecht! Mieter haben das Recht innerhalb von zwei Monaten Widerspruch gegen die Mieterhöhung einzulegen. Die Zustimmung kann jedoch nicht verweigert werden, wenn das Mieterhöhungsverlangen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Möchten Mieter die Mieterhöhung nicht akzeptieren, bleibt die Möglichkeit von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Die übliche gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter wird von drei auf zwei Monate reduziert. Sehen auch Sie sich mit einer unzulässigen Mieterhöhung konfrontiert? Zögern Sie nicht und lassen Sie sich anwaltlich beraten.