Falsche Vorstellungen über die rechtlichen Regelungen können dazu führen, dass Ihr Vermögen nicht so vererbt wird, wie Sie es sich wünschen. Hier nur eine kleine Auswahl aus der „Fundgrube“ der Irrtümer im Erbrecht: Es reicht aus, wenn ich mein Testament am Computer schreibe und anschließend unterschreibe Nein, das Testament muss zwingend vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein – oder es wird notariell beurkundet. Ich kann meine Kinder vollständig enterben, sie erhalten keinen Cent Das ist nicht richtig. Auch wenn Sie Ihre Kinder in einem Testament oder einem Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen haben, besteht für Abkömmlinge immer das Recht auf den sogenannten Pflichtteil. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Entzug des Pflichtteils und damit die vollständige Enterbung ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn sich ein Pflichtteilsberechtigter infolge seines Verhaltens als Erbe unwürdig erwiesen hat. Mein Ehegatte erbt alles, wenn ich sterbe Viele Ehegatten gehen davon aus, dass im Todesfall der noch lebende Ehepartner den gesamten Nachlass erhält, durch die Eingehung der Ehe bezüglich der Erbfolge also „alles geregelt“ ist. Nach der gesetzlichen Erbfolge entsteht aber bei einem Ehepaar mit Kindern eine Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehegatten und den Kindern. Bei einem kinderlosen Ehepaar entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Eltern oder Geschwistern des Erblassers. Wenn der Ehegatte alles erben soll, muss man aktiv werden und dies durch Testament oder Erbvertrag regeln. Mit rechtskräftiger Scheidung kann der frühere Ehepartner nichts mehr von mir erben Grundsätzlich ist dies richtig. Wenn der geschiedene Ehepartner jedoch von einem gemeinsamen Kind beerbt wird und das Kind anschließend verstirbt, wird der überlebende geschiedene Ehepartner gesetzlicher Erbe des Kindes. Um dies zu vermeiden, ist ein sogenanntes Geschiedenen-Testament notwendig. Ich muss mein Erbe annehmen Wer als Erbe berufen ist, wird automatisch mit dem Todesfall Erbe, ohne dass hier etwas veranlasst werden muss. Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft ist also nicht notwendig. Wenn Sie jedoch nicht erben möchten, müssen Sie binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft aktiv werden und gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar erklären, dass Sie die Erbschaft ausschlagen wollen. Als Erbe benötige ich immer einen Erbschein Ein Erbschein wird nicht in jedem Erbfall zwingend benötigt, es kommt auf den Einzelfall an. Wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört, dann ist ein Erbschein regelmäßig notwendig, um das Grundbuch entsprechend berichtigen zu lassen. Die Grundbuchordnung lässt hierfür auch ein notarielles Testament ausreichen. Wer vor seinem Tod alles verschenkt, vermeidet Streit Das Vermögen zu Lebzeiten bereits zu verschenken, um später Streit über das Erbe zu vermeiden, funktioniert nicht in allen Fällen. Wenn zwischen den sogenannten lebzeitigen Verfügungen und dem Erbfall nicht mindestens zehn Jahre verstrichen sind, müssen lebzeitige Zuwendungen unter Umständen im Erbfall wieder ausgeglichen werden. Der Streit geht dann also erst los. Die überschuldete Immobilie schlage ich aus, den Rest der Erbschaft nehme ich an Bei der Ausschlagung der Erbschaft gibt es kein „Rosinen-picken“, eine Teilausschlagung ist nicht möglich. Entweder man schlägt die ganze Erbschaft aus oder man nimmt die ganze Erbschaft an.