Mit einer vorweggenommenen Erbfolge regeln Sie bereits zu Lebzeiten Ihre Vermögensnachfolge. Die vorweggenommene Erbfolge ist die Vermögensübertragung an Angehörige oder zukünftige Erben bereits zu Lebzeiten. Oft übertragen Eltern an ihre Kinder bereits rechtzeitig Teile ihres Vermögens. Dies hat zahlreiche Vorteile, birgt aber auch einige Risiken. Denn rechtlich handelt es sich um Schenkungen unter Lebenden. Übergabevertrag Der häufigste Fall ist die Übertragung von bebauten Grundstücken, beispielsweise Eigentumswohnungen, oder eines selbst bewohnten Mehrfamilienwohnhauses. Die sehr vorteilhaften Steuerfreibeträge zu Kindern können dadurch optimal genutzt werden. Die lebzeitige Übergabe verringert Pflichtteilsansprüche weiterer Kinder oft ganz erheblich. Streitvermeidung Der Übergabevertrag regelt die Vermögensnachfolge bereits zu Lebzeiten, so dass es später unter den Erben keinen Streit darüber gibt. Für weichende Kinder kann eine Gleichstellungszahlung vereinbart werden, die der Übernehmer oder die Übergeber zahlen. Die Fälligkeit kann auch auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden. Zehn-Jahresfrist In den meisten Fällen behalten sich die Übergeber ein Nießbrauchsrecht oder Wohnungsrecht auf Lebenszeit vor. Somit ändert sich nach außen hin für die Übergeber wenig. Erst nach dem Tod der Übergeber kann der Übernehmer die Immobilie selbst nutzen. Zu beachten ist aber, dass ein umfassender Vorbehalt die 10-Jahresfrist für Schenkungen nicht in Gang setzt. Nießbrauch oder Wohnungsrecht Der Hauptunterschied zwischen Nießbrauch und Wohnungsrecht besteht darin, dass das Wohnungsrecht die Übergeber nur zum lebenslangen Bewohnen der Immobilie berechtigt. Der Nießbrauch berechtigt darüber hinaus auch zur wirtschaftlichen Nutzung. Möchten sich die Übergeber beispielsweise die Mieteinnahmen aus übertragenen Eigentumswohnungen auf Lebenszeit sichern, muss ein Nießbrauch vereinbart werden, ein Wohnungsrecht würde dazu nicht genügen. Ein Wohnungsrecht kann dagegen so ausgestaltet werden, dass es bei einem dauerhaften Auszug (beispielsweise in ein Pflegeheim) entfällt. Rückübertragung Die Übergabe ist grundsätzlich endgültig und im Normalfall unwiderruflich. Dennoch können sich die Übergeber gegen bestimmte Umstände und Verhaltensweisen der Übernehmer absichern. Daher wird meistens ein Rückübertragungsanspruch vereinbart für die Fälle der Veräußerung oder Belastung der Immobilie durch den Übernehmer, des Vorversterbens, der Geschäftsunfähigkeit oder Insolvenz des Übernehmers, oder beispielsweise auch für den Fall der Scheidung des Übernehmers. Pflichtteilsverzicht Üblicherweise erklären der Übernehmer und hinauszuzahlende Geschwister einen Pflichtteilsverzicht gegenüber den Übergebern (Eltern). Dies ist der Königsweg zur Streitvermeidung im Erbfall. Ohne Pflichtteilsverzicht kann es im Erbfall zu Pflichtteilsforderungen weichender Kinder kommen, die sich allerdings eigene Vorempfänge der Eltern dann auf den sogenannten Ergänzungsanspruch anrechnen lassen müssen. Die lebzeitige Übertragung ist in diesen Fällen besonders wichtig, denn Vorempfänge können ohne entsprechende rechtswirksame Anordnung der Übergeber nicht vom ordentlichen Pflichtteil der weichenden Kinder abgezogen werden. Testament Steht der Vermögensnachfolger fest, dann hat sich der Grundsatz bewährt, wonach es besser ist, mit warmer Hand zu geben als mit kalter. Das übrige Vermögen sollte durch Testament bestimmt werden, worin die Erbfolge für den Todesfall geregelt ist. Eheleute setzen sich häufig gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen zugleich die Schlusserbfolge in einem Berliner Testament, wobei die Steuerfreibeträge bei dieser Gestaltung der Vermögensnachfolge besonders zu beachten sind. Bestens beraten. www.zeitler.law