Wenn Kinder von Eltern Geschenke in unterschiedlicher Höhe erhalten, dann hat im Erbfall grundsätzlich ein Ausgleich zu erfolgen. Für den Ausgleich gilt die 10-Jahresregel aufgrund einer jährlichen Abschmelzung von zehn Prozent. Die Berechnung kann im Einzelfall aufwändig sein, da eine Vielzahl an besonderen Vorschriften zu beachten sind. Diese Ausgleichsvorschriften gelten nicht für Weihnachtsgeschenke und andere sogenannte Anstands- und Pflichtschenkungen, die aus einer moralischen und sittlichen Pflicht heraus erfolgen. Befreit sind insbesondere alle Zuwendungen zu besonderen Tagen, wie Weihnachten, Ostern, Geburtstage, Hochzeit, anlässlich einer Geburt, eines Jubiläums oder eines Schul- oder Studienabschlusses. Die zulässige Höhe der Zuwendung richtet sich nach den in der Familie sowie örtlich und gesellschaftlich üblichen Verhältnissen. Auch Grundstücke Die Rechtsprechung geht sogar dahin, dass selbst Schenkungen von Grundstücken oder des nahezu gesamten Vermögens im Erbfall nicht auszugleichen sind, wenn die Zuwendung sittlich geboten war. Dies ist beispielsweise der Fall, bei Zuwendung eines Grundstückes an ein Kind für jahrelange aufopfernde Pflege. Auch eine unbezahlte jahrelange Aushilfe im Geschäft der Eltern kann die Schenkung des Geschäftshauses zu einer sittlichen Verpflichtung machen, so dass die Geschwister im Erbfall keinen Ausgleich erhalten. Bei größeren Schenkungen ist an die Schenkungsteuer zu denken. Der Freibetrag je Kind beträgt alle zehn Jahre 400.000 Euro je Elternteil. Grober Undank Weihnachtsgeschenke und andere Anstands- und Pflichtschenkungen können allerdings nicht wegen groben Undanks zurückgefordert werden. Sonstige Geschenke können dagegen bei schweren Verfehlungen des Beschenkten widerrufen werden. Das Geschenk ist dann zurückzugeben. Kontaktabbruch, Vorenthalten der Enkelkinder, Beschimpfungen usw. sind allerdings selten ausreichende Gründe. Eine Rückforderung ist jedoch bei Zweckverfehlung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage denkbar, beispielsweise bei Zuwendungen an ein Schwiegerkind und späterer Scheidung. Enterbung Noch höher sind die Anforderungen an eine vollständige Entziehung der wirtschaftlichen Teilhabe von Kindern am späteren Nachlass der Eltern. Zwar kann eine Enterbung letztwillig verfügt werden. Die Enterbung braucht auch nicht begründet zu werden. Enterbten Kindern bleibt dann immer noch der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann auch dieser Pflichtteil entzogen werden. Die Anforderungen an diese Pflichtteilsunwürdigkeit und auch an die Erbunwürdigkeit sind jedoch sehr hoch und werden in der Praxis nur selten erfüllt. Einfacher ist eine Entziehung des Pflichtteils in guter Absicht bei krankhafter Verschwendungssucht oder Überschuldung des Kindes, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Anrechnungsanordnung Bei größeren Geschenken an volljährige Kinder können Eltern einzeln oder gemeinsam eine Anrechnungsanordnung treffen: „Die heutige Schenkung von 5.000 Euro an das Kind ABC wird ihm/ihr auf den Pflichtteil angerechnet. Datum, Unterschriften“. Diese Anordnung sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen und muss spätestens im Zeitpunkt der Schenkung erklärt werden. Im Erbfall wird die Schenkung dann in voller Höhe einschließlich Anpassung an den Preisindex angerechnet. Bestens beraten. www.zeitler.law