Der BGH (Az. XII ZR 64/22) hat entschieden, dass Mitglieder eines Fitnessstudios einen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen während einer coronabedingten Schließung haben können. Gleichzeitig hat der BGH einer Vertragsanpassung, z.B. Vertragsverlängerung im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB eine Absage erteilt. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Michael Schädlich, erläutert die Grundlagen und Konsequenzen des Urteils für betroffene Mitglieder. Der Kläger, ein Mitglied eines Fitnessstudios, forderte von dem beklagten Betreiber für die Zeit der dreimonatigen Schließung infolge der Covid19-Pandemie einen Wertgutschein. Der Betreiber war jedoch nur bereit, eine „Gutschrift“ über Trainingszeiten „für den Zeitraum der Schließung“ auszustellen. Dies war jedoch für den Kläger aufgrund der Kündigung seiner Mitgliedschaft keine ausreichende Gegenleistung. Vielmehr klagte er die Rückerstattung der durch Lastschrift gezahlten Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum der coronabedingten Schließung ein. Der BGH bejahte in seinen Entscheidungsgründen die Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 Abs. 1 BGB während der coronabedingten Schließung durch den Fitnessstudiobetreiber, da die vertragliche Leistung von diesem nicht angeboten werden konnte. Die Folge dieses Umstandes ist, dass bereits bezahlte Beträge des Mitgliedes, nach den Bestimmungen der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB, zurückgefordert werden können. Das Fitnessstudio hat sich hiergegen versucht zu verteidigen, indem es argumentierte, die zwangsweise Schließung führt zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB und damit zu dem Recht einer Vertragsanpassung dahingehend, dass eine Verlängerung des Fitnessstudiovertrages durchzuführen ist. Hintergrund ist folgender: Fitnessstudios haben massenhaft die Verträge bei Kündigungen von Mitgliedern um die Zeiten der coronabedingten Schließung verlängert. Dieser Praxis hat der BGH in seiner Entscheidung eine klare Absage erteilt, indem die Anwendbarkeit des § 313 Abs. 1 BGB (Anpassung und Beendigung von Verträgen infolge einer Störung der Geschäftsgrundlage) mit der Begründung einer coronabedingten Schließung gänzlich ausgeschlossen wurde. Ein Anspruch des Fitnessstudiobetreibers auf die begehrte Vertragsanpassung scheidet gem. BGB insbesondere deshalb aus, weil der Gesetzgeber mit Artikel 240 § 5 Abs. 2 BGB infolge der Corona-Pandemie eine spezielle Vorschrift geschaffen hat, die bei der zu entscheidenden Konstellation einen Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegensteht. Betroffene Fitnessstudiomitglieder können mithin die Rückzahlung der Beiträge fordern, die während eines Corona-Lockdowns bezahlt wurden. Die Rückforderung kann mit einem Schreiben in Textform unter Setzung einer angemessenen zweiwöchigen Frist geltend gemacht werden. Das Urteil des BGH stärkt die Rechte der betroffenen Personen, welche trotz Schließung von Fitnessstudios Mitgliedsbeiträge weiterbezahlen mussten. Rechtlich ist des Weiteren spannend zu beobachten, welche Konsequenzen das Urteil auf andere von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen haben wird und somit auch dort Rückzahlungsansprüche mit gleicher Argumentation begründet werden können. Insoweit gilt: Nur wer die Zusammenhänge erkennt, kann optimale Ergebnisse erreichen.