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Ratgeber Recht: Fakt oder Fake? Mythen im Straßenverkehr | inbayreuth.de
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Veröffentlicht am 14.04.2022 11:09
Veröffentlicht am 14.04.2022 11:09

Ratgeber Recht: Fakt oder Fake? Mythen im Straßenverkehr

Ratgeber Recht: Fakt oder Fake? Mythen im Straßenverkehr (Foto: red)
Ratgeber Recht: Fakt oder Fake? Mythen im Straßenverkehr (Foto: red)
Ratgeber Recht: Fakt oder Fake? Mythen im Straßenverkehr (Foto: red)
Ratgeber Recht: Fakt oder Fake? Mythen im Straßenverkehr (Foto: red)
Ratgeber Recht: Fakt oder Fake? Mythen im Straßenverkehr (Foto: red)

BAYREUTH.

Wie überall im Alltag finden sich auch im Straßenverkehr unzählige Mythen; einigen davon sind wir auf den Grund gegangen und haben sie auf deren Wahrheitsgehalt geprüft.

Schlechte Sicht = Nebelschlussleuchte?

Diese Situation ist wohl jedem Autofahrer schon einmal untergekommen: Schlechte Sicht durch dicke Nebelschwaden und schnell wird die Nebelschlussleuchte eingeschaltet, damit man vom nachfolgenden Verkehr besser gesehen wird. Doch dies ist nicht ohne Weiteres zulässig!

Gemäß § 17 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Nebelschlussleuchte nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50m beträgt. Zur Entfernungsschätzung können Leitpfosten oder auch die Fahrbahnmarkierung herangezogen werden. So sind die Leitpfosten auf der Autobahn im Abstand von 50m aufgestellt. Innerorts kann die gestrichelte Fahrbahnmarkierung zu Hilfe genommen werden, sind keine vier Striche mehr zu erkennen, kann die Sichtweite ebenfalls unter 50m liegen.

Beträgt die Sichtweiten unter 50m, darf entsprechend § 3 Abs. 1 StVO zudem nicht schneller als 50 km/h gefahren werden!

Lichthupe vorm Überholen = Nötigung?

Hierzu findet sich in § 5 Abs. 5 StVO eine eindeutige Regelung: Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wer also auf der Landstraße oder Autobahn kurz die Lichthupe betätigt, begeht somit keine Nötigung. Der Überholende hat aber zwingend darauf zu achten, dass der entgegenkommende Verkehr durch die Lichthupe nicht geblendet werden darf.

Wird allerdings dem Überhol“wunsch“ mit permanenter Lichthupe und gegebenenfalls auch noch zu nahem Auffahren Nachdruck verliehen, so kommt durchaus strafbares Verhalten in Betracht. Im Falle einer Verurteilung droht dann nicht nur eine empfindliche Geldstrafe, sondern gegebenenfalls auch ein mehrmonatiges Fahrverbot.

Autobahnauffahrt = Reißverschlussverfahren?

Anders als manch Autofahrer meint, gilt das Reißverschlussprinzip nicht für den Fahrzeugführer, der auf die Autobahn auffährt.

So regelt § 18 Abs. 3 StVO, dass auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt hat, der Einfädelungsstreifen gehört aber gerade nicht zu den durchgehenden Fahrbahnen. Der Einfahrende hat also keinen Anspruch, dass der sich auf der Autobahn von hinten Nähernde Raum lässt bzw. abbremst oder gar – selbst wenn die Verkehrslage es zulässt – die Fahrspur wechselt, um dem Einfädelnden Platz zu machen.

Wer dennoch so zuvorkommend ist und dem Einfahrenden das Einfädeln erleichtert, ob durch Abbremsen oder einem Fahrspurwechsel, sollte daran denken, dass bei einem Unfall ein (Mit-)Verschulden am Unfall

drohen kann.

Weitere Informationen und Fragen:

verkehrsrecht@steuer-rechts-kanzlei.de

www.teufel-berater.de

Gravenreutherstraße 2 • 95445 Bayreuth • 0921/7894460


Von Jessica Mohr

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