Weihnachten und der Besuch des Christkinds kommen näher. Vielleicht auch die Zeit – trotz des Weihnachtstrubels – darüber nachzudenken, ob man „vorgesorgt“ hat. Jeder kann in die Lage kommen, dass er seinen Willen aufgrund Krankheit oder Unfall nicht mehr zum Ausdruck bringen kann, also handlungsunfähig wird. In diesen Fällen kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Gericht erforderlich werden. Dies geschieht jedoch nicht, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können. Mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über Ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Haben Sie noch keine Vorsorgevollmacht – und vielleicht auch keine Patientenverfügung – dann sollten Sie zumindest den Vorsatz fassen, dies im neuen Jahr zu regeln. Vordringlicher ist Weihnachten meist die Frage, welcher Weihnachtsbaum aufgestellt und mit welcher Beleuchtung der Baum geschmückt werden soll: Glühbirne, LED oder doch die traditionelle Kerze. Letztere beschäftigt des Öfteren die Gerichte. Es geht dann immer um die Frage, ob der Kerzenfreund, dessen brennende Kerzen einen Brand verursachten, grob fahrlässig gehandelt hat und eine Feuer- oder Hausratsversicherung wegen grober Fahrlässigkeit eine Versicherungsleistung ablehnen oder kürzen kann. Nach der Rechtsprechung darf man immerhin noch Wachskerzen verwenden. So führte das Landgericht Oldenburg in einer Entscheidung aus, dass das Anzünden von Kerzen an einem Nadelbaum zwar für eine erhöhte Brandgefahr sorge, aber „im hiesigen Kulturkreis in der Weihnachtszeit“ weit verbreitet sei. Das Gericht erhebt dann jedoch mahnend den Zeigefinger. Es sei unabdingbar, brennende Kerzen am Baum durchgehend zu beaufsichtigen, ansonsten gefährde man den Versicherungsschutz. Grobe Fahrlässigkeit wurde durch das Gericht aber bejaht beim Verlassen des Hauses für 15 Minuten, um den Nachbarn zu besuchen. Ebenso handelt ein Versicherter, der einen Adventskranz brennen lässt und dann wegen Alkoholgenusses einschläft, grob fahrlässig. Vorsicht ist auch bei Wunderkerzen geboten. So entschied das LG Offenburg, dass der Versicherungsnehmer auf seinem Schaden sitzen bleibt, weil er Wunderkerzen am Weihnachtsbaum, unter dem trockenes Moos lag, anzündete und es zum Brand kam. Angesichts des deutlichen Hinweises auf der Wunderkerzentüte („Funkensprung“ und „nur im Freien oder über feuerfester Unterlage verwenden“), bejahte das Gericht grobe Fahrlässigkeit. Viel Nachsicht hatte jedoch das OLG Düsseldorf mit einem Versicherungsnehmer, der am Morgen eines Weihnachtsfeiertages die Kerzen des Adventskranzes auf dem Wohnzimmertisch anzündete und den Frühstückskaffee zubereitete, sich dann jedoch wieder ins Schlafzimmer begab, um seine Lebensgefährtin zu wecken. Dort ließ er sich von ihr ablenken, dachte nicht mehr an den Adventskranz und bemerkte nicht den sich entwickelnden Brand. Das Gericht sah hier keine grobe Fahrlässigkeit, da der Versicherte „ungeplant“ abgelenkt worden sei, wofür auch die Zubereitung des Frühstückskaffees spreche. Mithin verurteilte das Gericht die Versicherung zur Zahlung. So bekommt Weihnachten als Fest der Liebe auch eine rechtliche Bedeutung. Eine frohe Weihnachtszeit wünscht Dr. Ulrich Graf