Erben haben grundsätzlich sechs Wochen Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen. Was ist zu beachten? Annahme Die Annahme der Erbschaft ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann durch Erklärung, schlüssiges Verhalten oder Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist erfolgen. Die Annahme muss also nicht ausdrücklich erklärt werden. Als Annahme gelten auch Äußerungen oder Handlungen, aus denen die Annahme der Erbschaft gefolgert werden kann, beispielsweise der Antrag auf einen eigenen Erbschein oder die bewusste Verfügung über Nachlassgegenstände. Mit der Annahme der Erbschaft geht das Recht auf Ausschlagung verloren. Man wird endgültiger Erbe und übernimmt alle Rechte und Pflichten. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Persönliche Haftung Der Erbe haftet auch für Schulden und muss im Notfall eine Haftungsbegrenzung auf den Nachlass herbeiführen. Der Erbe muss bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüglich reagieren. Andernfalls riskiert er die Haftung mit seinem Privatvermögen. Jeder Miterbe haftet persönlich beispielsweise für die Einhaltung von Räum- und Streupflichten im Winter oder den Abschluss von Elementarversicherungen für Nachlassimmobilien sowie für Steuern und Abgaben. Ausschlagungsfrist Erben haben grundsätzlich sechs Wochen Bedenkzeit. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament) berufen, beginnt die Frist nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist nachweislich im Ausland aufgehalten hat. Ausschlagung Die Ausschlagung muss form- und fristgerecht erfolgen. Sie muss persönlich und innerhalb der Frist gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Stellvertretung, Brief oder Fax sind unzulässig. Geschieht die Erklärung vor einem Notar, dann muss die Ausschlagung dennoch fristgerecht bei Gericht vorliegen. Mit der Ausschlagung verliert der Erbe das Recht auf die Erbschaft und muss erlangte Erbschaftsgegenstände herausgeben oder Ersatz leisten sowie darüber Auskunft erteilen. Vorsicht: Pflichtteil In bestimmten Fällen geht bei einer Ausschlagung auch der eigene Pflichtteil verloren. Dies ist beispielsweise bei der gesetzlichen Erbfolge der Fall, wenn kein Testament vorliegt. Hier ist größte Vorsicht geboten. Irrtümliche Annahme oder Ausschlagung In vielen Fällen besteht bei irrtümlicher Annahme oder Ausschlagung die Möglichkeit der Anfechtung. Eine Anfechtung stellt die ursprüngliche Rechtslage wieder her. Als Anfechtungsgründe kommen insbesondere ein Inhaltsirrtum und ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften in Betracht. Die Rechtsprechung dazu ist eher großzügig. Fälle sind beispielsweise Unkenntnis der Ausschlagungsfrist, unerwartete Überschuldung des Nachlasses oder Irrtum über die Größe des eigenen Erbanteils. Neben einer Erbteilsabtretung ist die Ausschlagung der Erbschaft oft die letzte Rettungsmöglichkeit, eine fehlgeschlagene Erbfolge zu korrigieren. Ist mit einer solchen lenkenden Ausschlagung eine konkrete aber falsche Vorstellung über die weitere Erbfolge verbunden, so berechtigt dieser Irrtum in der Regel zur Anfechtung. Erbschein Ausschlagung und Anfechtung führen zur Unsicherheit über die Erbfolge. Daher erfolgt die Feststellung der Wirksamkeit der Anfechtung einer irrtümlichen Annahme oder Ausschlagung grundsätzlich erst im Rahmen eines Nachlassverfahrens über die Erteilung eines Erbscheins. Eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht schafft Klarheit und gibt Sicherheit. Bestens beraten. www.zeitler.law