Eine wichtige Entscheidung kam im April 2021 vom OLG Celle vor dem Hintergrund, dass immer mehr alte und kranke Menschen unter behördlicher Betreuung stehen. Der Sachverhalt war wie folgt: Im Dezember 2004 erlitt ein 85 Jahre alter Mann einen schweren Schlaganfall. Er litt anschließend an einer Halbseitenlähmung, hatte erhebliche psychische Ausfallerscheinungen, war nicht orientiert, wusste nicht, dass er sich im Krankenhaus befand und musste zeitweise fixiert werden. Das Amtsgericht (AG) Hannover richtete daher Anfang Januar 2005 eine Betreuung ein und bestellte eine Berufsbetreuerin zur Betreuerin des Mannes, der keine Angehörigen hatte. Diese hatte unter anderem die Aufgabe, die Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten des Mannes in seinem Interesse zu regeln. Anfang April 2005 zog der Mann aus dem Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung. Am 4. Mai 2005 setzte er die Betreuerin und eine weitere, von der Betreuerin für verschiedene Dienstleistungen wie Einkäufe und Spaziergänge vermittelte Person, zu seinen Erben sein. Dieses Testament wurde im Beisein der Betreuerin von einer Notarin aufgenommen. Der Wert des Vermögens des Mannes wurde mit 350.000 Euro angegeben. Die Betreuerin verheimlichte diese Erbeinsetzung gegenüber dem AG, das die Betreuung im Dezember 2005 auf der Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens und nach eigener Anhörung des Mannes verlängerte. Der Mann starb im April 2012. Die Betreuerin und die weitere Erbin teilten das Guthaben des Erblassers unter sich auf. Anfang 2014 bestellte das AG einen Nachlasspfleger, der den Nachlass zugunsten der unbekannten Erben des Mannes sichern sollte. Dieser verlangte von der Betreuerin und der weiteren Person die Herausgabe der erlangten Vermögenswerte. Das Landgericht (LG) Hannover gab der Klage durch ein erstes Teilurteil im Grundsatz statt und wies die Widerklage der Beklagten ab, die die Feststellung begehrten, dass sie selbst Erben geworden seien. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies die von den Beklagten hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 7. Januar 2021 (Az.: 6 U 22/20) zurück und stütze diese Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte: Zum einen war es davon überzeugt, dass der Erblasser im Mai 2005 nicht testierfähig war. Grundsätzlich kann zwar jeder Mensch ab Vollendung des 16. Lebensjahrs wirksam ein Testament errichten. Diese Fähigkeit fehlt aber, wenn eine Person krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil unter anderem darüber zu bilden, welche Tragweite und Auswirkungen ihre testamentarischen Anordnungen haben, oder wenn sie nicht frei von Einflüssen Dritter nach diesem Urteil handeln kann. Eine solche Ausnahmesituation hat das OLG im vorliegenden Fall angenommen. Zum anderen stellte das OLG fest, dass das Testament sittenwidrig und damit nichtig war. Zwar fehle für Betreuer eine Regelung wie es sie für Mitarbeiter von Heimen gibt, denen es verboten ist, neben der vereinbarten Vergütung Geschenke entgegenzunehmen, soweit diese über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehen. Das OLG folgerte die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung aber daraus, dass die Betreuerin die von Einsamkeit und Hilflosigkeit geprägte Situation des Erblassers zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt habe. Das Testament wurde kurz nach der Krankenhausentlassung errichtet. Der Erblasser kannte die Betreuerin erst kurze Zeit. Gegenüber der Betreuungsrichterin hatte er angegeben, nichts von einer Betreuung zu wissen. Trotz der erheblichen Erkrankung holte die Betreuerin keinen ärztlichen Rat zur Testierfähigkeit ein. Sie selbst hatte die Notarin mit der Aufnahme des Testaments beauftragt und war bei der gesamten Testamentsaufnahme anwesend. Ihr sei bewusst gewesen, dass der Erblasser dieses notarielle Testament aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr durch ein eigenes handschriftliches Testament habe ersetzen können.