Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Entscheidung 16.5.2022 - 2 UF 184/21) hatte über Zugewinnausgleich der getrenntlebenden Ehegatten zu entscheiden: Der Ehemann war Eigentümer der Ehewohnung. Die Ehefrau war nach Trennung der Eheleute in der Ehewohnung verblieben. Gegen jegliche Verkaufsbemühungen des Ehemannes, der die Finanzierungslasten für die Wohnung nicht mehr stemmen konnte, und dies seiner Frau auch mitgeteilt hatte, wehrte sich die Ehefrau, indem sie Kaufinteressenten androhte, definitiv nicht aus der Wohnung auszuziehen. Die Ehewohnung konnte deshalb nicht für den Marktpreis von 500.000 € verkauft werden, sondern lediglich für 365.000 €. Zugleich machte die Ehefrau gegen ihren Mann Zugewinnausgleich geltend. Der Ehemann erhob daher wegen des finanziell schädigenden Verhaltens seiner Frau bei Verkauf seiner Wohnung gegen den Zugewinnausgleichsanspruch die Unbilligkeitseinrede aus § 1381 BGB. Das Oberlandesgericht Zweibrücken vertrat die Auffassung, das Verhalten der Ehefrau bewege sich im Anwendungsbereich des § 138 BGB, dessen Voraussetzungen aber letztlich nicht vorlägen. Der Zugewinn der Ehefrau sei dennoch über § 242 BGB (Treu und Glaube) wegen widersprüchlichen Verhaltens zu reduzieren, indem die Wohnung des Ehemannes im Endvermögen nicht mit dem Marktpreis von 500.000 €, sondern lediglich mit dem Verkaufspreis von 365.000 Euro anzusetzen sei mit dem Effekt, dass der Zugewinnausgleichsanspruch der Frau sich entsprechend verminderte. Das Oberlandesgericht führte hierzu aus, dass die Wahrnehmung von Rechten unzulässig sei, wenn das Gesamtbild ein widersprüchliches Verhalten des einen Beteiligten ergibt und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erschienen. Die Ehefrau könne nicht die Einstellung des stichtagsbezogenen Marktwerts im Zugewinn verlangen, sondern müsse sich mit dem tatsächlich erzielten Kaufpreis begnügen, denn allein aufgrund ihres Verhaltens sei die Erzielung eines höheren Verkaufspreises (Marktpreises) verhindert worden. Eine direkte Anwendung des § 1381 BGB scheide aus, weil das die Unbilligkeit begründende Verhalten der Ehefrau zugleich Nutzungsentschädigung- und deliktische Schadensersatzansprüche auslöse, sodass es im Falle einer Anwendung des § 1381 BGB zu einer Doppelberücksichtigung des Fehlverhaltens kommen könne.