Michael Schädlich Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht F.E.L.S Rechtsanwälte Bayreuth GbR Löhestraße 11 95444 Bayreuth Tel.: +49 921 7566-290 Fax: +49 921 7566-120 Mail: ra.schaedlich@fe-ls.de
Ehegatten und Ehepartner leben kraft Gesetzes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese wird daher auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Wie ein Zugewinnausgleich erfolgt, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich, Kanzlei F.E.L.S, Bayreuth. Die Zugewinngemeinschaft hat als Grundgedanken, dass der Gesetzgeber ursprünglich die Hausfrau und die in der Ehe erwerbslose kindererziehende Ehefrau sowie den alleinverdienenden Ehemann im Blickfeld hatte. Auch wenn diese Prämissen mittlerweile überholt sind, ist die Zugewinngemeinschaft nach wie vor als Schicksalsgemeinschaft zu verstehen. Die wesentliche Konsequenz besteht darin, dass mit der Trennung der Ehegatten ein Partner Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den anderen hat. Dies bedeutet einfach, dass der jeweilige Ehepartner einen Anspruch auf Ausgleich hat, wenn er während der Ehe weniger Vermögen in der Zugewinngemeinschaft erwirtschaftet als der andere. Der Zugewinn eines Ehegatten ist keine Vermögensmasse, sondern eine rein mathematische Größe. Um ihn ermitteln zu können, müssen zwei Rechengrößen herangezogen werden, das Anfangsvermögen (= Tag der Heirat) und das Endvermögen (= Zustellung Ehescheidungsantrag). Dabei ist stets das Endvermögen jeder Partei deren Anfangsvermögen gegenüberzustellen. Der Wert des Zugewinns als desjenigen Vermögens, das ein Ehegatte während der Dauer des Güterstands hinzuerworben hat, ist danach stets als Geldbetrag auszudrücken (= persönlicher Zugewinn). Das Gesetz geht des Weiteren davon aus, dass der Zugewinn derjenige Betrag ist, um den das End- das Anfangsvermögen übersteigt. Daher beträgt er mindestens immer null und kann nicht negativ sein. Sollte das Endvermögen eines Ehegatten geringer als dessen Anfangsvermögen sein, hat dieser Ehegatte einen rechnerischen Verlust in der Ehe erlitten mit der Folge, dass dessen Zugewinn ebenfalls mit null einzuwerten ist. Ein Verlustausgleich findet nicht statt. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Verlustgemeinschaft. Des Weiteren spielt es juristisch keine Rolle, auf welche Art und Weise der jeweilige Zugewinn im Laufe der Ehe entstanden ist (ob er beispielsweise erarbeitet wurde oder Folge von Kapitalerträgnissen ist). Auszugleichen ist stets nur der echte Zugewinn. Dabei ist darauf zu achten, dass wegen des stetigen Preisverfalls nicht einfach Anfangs- und Endvermögen gegenübergestellt werden. Der Währungsverfall führt insoweit nur zu Scheinzugewinnen. Um hier eine Vergleichbarkeit herzustellen, bedarf es hinsichtlich des Anfangsvermögens einer Korrektur durch eine Indexierung. Die Ermittlung der zu zahlenden Ausgleichsforderungen erfolgt sodann durch Gegenüberstellung der beiderseitigen persönlichen Zugewinne. Das übersteigende Vermögen ist hälftig an den anderen auszukehren. Beachtlich ist, das Vermögen, das ein Ehepartner während des Bestehens der Ehe als Schenkung von einem Dritten erhalten hat, geerbt oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hat, zum Anfangsvermögen hinzugerechnet wird. Auch bleibt jeder Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Eine Vergemeinschaftung von Vermögen findet nicht statt. Konsequenz ist, dass Vermögenswerte, die ein Partner in die Ehe einbringt sowie Vermögenswerte, die ein Partner während der Ehe für sich alleine erwirbt, auch stets im Alleineigentum dieses Partners verbleiben. Die Fragen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft sind teilweise sehr komplex. Aufgrund dessen empfiehlt sich die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts. Denn es gilt: Nur wer Zusammenhänge erkennt, kann effektive Strukturen schaffen.