Die sogenannte „Wilde Ehe“ erlebt in den letzten Jahren zunehmend eine Renaissance. Im Erbfall kann es zu unvorhergesehenen Schwierigkeiten kommen. Das Zusammenleben ohne Trauschein kann viele Gründe haben, beispielsweise um Rentennachteile zu vermeiden oder weil eine frühere Ehe noch nicht beendet ist. Es existiert jedoch keine gesetzliche Absicherung des Längerlebenden einer nichtehelichen Gemeinschaft, unabhängig von der Dauer der Beziehung. Kein gesetzliches Erbrecht Unverheiratete Paare haben kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht. Nach dem Gesetz erben zunächst die Kinder des Verstorbenen und der getrenntlebende, noch nicht geschiedene Ehegatte. Dies ist besonders ärgerlich, wenn die Trennung schon vor Jahren oder gar Jahrzehnten erfolgt ist. Das Erbrecht ist sehr streng und nimmt auf die Nöte des Längerlebenden keine Rücksicht. Streit mit den gesetzlichen Erben Zeigen die gesetzlichen Erben keinen guten Willen, muss der Längerlebende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft damit rechnen, beispielsweise eine gemeinsam mit dem Verstorbenen angeschaffte Immobilie verlassen zu müssen. Der Längerlebende hat auch keinen Anspruch auf Erinnerungsstücke aus der gemeinsamen Zeit. Auch bei der Totenfürsorge und der Bestattung kann es zu Konflikten mit Angehörigen des Verstorbenen kommen. Testament und Erbvertrag Dieses Szenario lässt sich mit einem Testament in den Griff bekommen. Dabei kann jeder Partner ein eigenes handschriftliches Testament errichten und den anderen darin begünstigen. Zu beachten sind jedoch Bindungen an frühere Verfügungen von Todes wegen. Einzeltestamente sind grundsätzlich jederzeit einseitig abänderbar. Eine gegenseitige Bindung erreichen Nichtverheiratete durch einen notariellen Erbvertrag. Auch hier ist eine gewisse Voraussicht geboten, um im Falle einer Trennung dennoch vom Vertrag zurücktreten zu können. Soweit es um eine Wohnimmobilie geht, kann zur gegenseitigen Absicherung manchmal auch schon die Bestellung gegenseitiger Wohnrechte genügen. Steuernachteile Nichtverheiratete sind beim Thema Erbschaftsteuer ebenfalls erheblich im Nachteil. Verheirateten steht ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu bei relativ moderaten Steuersätzen ab 7 %. Bei Nichtverheirateten ist der Freibetrag lediglich 20.000 Euro bei einem Erbschaftsteuersatz von mindestens 30 %. Ehe nur mit Vertrag Nach wie vor ist der Trauschein in vielfacher Hinsicht wirtschaftlich attraktiv. Das Finanzamt greift bei der Erbschafts-, Schenkungs- und auch Einkommensteuer deutlich weniger in die Taschen, das gesetzliche System der Hinterbliebenenversorgung sorgt für eine Absicherung und der Partner hat ein Erb- und Pflichtteilsrecht. Unternehmer und Freiberufler wie Ärzte und Architekten sichern die Einkommensquelle in der Regel durch eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes ab. Zum Schutz von Familienvermögen oder Fideikommissen dient ebenfalls ein Ehevertrag. Bestens beraten. www.zeitler.law