Den in der Praxis wichtigsten ordentlichen Kündigungsgrund stellt der Eigenbedarf dar, der vorliegt, falls die Mietsache als Wohnung für einen bestimmten begünstigten Personenkreis benötigt wird. Die Eigenbedarfskündigung ist unmittelbare Folge des Eigentumsrechts des Vermieters aus Art. 14 GG. Hierin fußt das Recht eines Eigentümers seine vermietete Wohnung zu kündigen, wenn er diese wieder selbst nutzen will oder wenn er die Räume privilegierten Angehörigen zur Nutzung überlassen möchte. Jedoch unterfällt auch das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG, was aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht. Der Mietbesitz steht daher auch unter dem Schutz des Grundgesetzes. Hieraus folgt nicht, dass die Interessen des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses immer vorgehen. Vielmehr ist auch die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren. Es erfolgt daher eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Abwägung der gegenläufigen Interessen. Insbesondere sind den vorgetragenen Zweifeln des Mieters am Nutzungswunsch des Vermieters nachzugehen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung ist, dass der Vermieter den ernsthaften Wunsch zur Nutzung der vermieteten Wohnung hat. Die Instanzgerichte müssen allen Gesichtspunkten nachgehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsch begründen. Es ist Sache des Eigentümers seinen Nutzungswunsch darzulegen und zu beweisen. Der Mieter muss seinerseits konkrete Einwände gegen den Nutzungswunsch vorbringen. Bestreitet der Mieter die Nutzungsabsicht, so muss darüber grundsätzlich Beweis erhoben werden. Unter den begünstigten Personenkreis, für dessen Wohnbedarf eine Eigenbedarfskündigung in Betracht kommt, fällt der Vermieter selbst, seine Familienangehörigen sowie Angehörige seines Haushalts. Der Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe darlegen, dass er selbst oder eine andere begünstigte Person die Wohnung nutzen will. Vernünftige und nachvollziehbare Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn die bisherige Wohnung des Vermieters zu groß, zu klein, hinsichtlich des Mietzinses oder der Unterhaltungskosten zu teuer oder zu weit vom Arbeitsplatz entfernt ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.02.2021 die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice und dem damit einhergehenden größeren Raumbedarf als ausreichenden Grund für eine Eigenbedarfskündigung gelten lassen. Auch bei der Überlassung an Familien- oder Hausstandangehörige liegen vernünftige und nachvollziehbare Gründe vor, wenn deren bisherige Unterbringung unzureichend ist. Weitere nicht bedarfsbezogene mögliche Interessen liegen vor, wenn dem heranwachsenden Kind Gelegenheit gegeben werden soll, eine selbständige Lebensführung und selbständiges Wirtschaften zu erlernen. Der Kündigungsgrund muss zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs gegenwärtig oder in naher Zukunft realisierbar sein und bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fortwirken. Wenn der Nutzungswille nachträglich wegfällt, muss danach unterschieden werden, ob dies vor oder nach Ablauf der Kündigungsfrist geschehen ist. Vor Ablauf der Kündigungsfrist ist es rechtsmissbräuchlich, den aus der Vertragsbeendigung folgenden Räumungsanspruch weiterzuverfolgen. Der Vermieter ist daher zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet. Ein Unterlassen macht ihn schadensersatzpflichtig. Bei Fragen und Unklarheiten sollte eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.