Wenngleich Bundeskanzler Olaf Scholz bemerkenswerterweise an die deutschen Arbeitgeber appelliert hat, dass die Inflationsprämie ausgezahlt werden „soll“, besteht entgegen weit verbreiteter und rechtsirriger Auffassung kein Anspruch auf Zahlung der Inflationsprämie. Es steht im alleinigen und freien Ermessen des Arbeitgebers, ob, in welcher Höhe und wann er die Prämie gewährt.
Eine Einschränkung erfährt die Entscheidungsfreiheit von Arbeitgebern aber gleichwohl; denn Arbeitgeber müssen bei der Auszahlung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Soll die Prämie in unterschiedlicher Höhe an einzelne Arbeitnehmer ausbezahlt werden, müssen Arbeitgeber begründen, warum der eine Arbeitnehmer weniger erhalten soll als ein anderer. Diese Begründung wird Arbeitgebern schlechterdings nicht gelingen, da alle Arbeitnehmer von der inflationsbedingten Steigung der Preise gleichermaßen betroffen sein dürften. Es ist daher zu empfehlen, Auszahlungen an alle Arbeitnehmer in gleicher Höhe vorzunehmen, soweit nicht eine sachlich gerechtfertigte Unterscheidung (z. B. zwischen Voll- und Teilzeitarbeitskräften) vorgenommen wird.
Solange die Prämie nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt wird, steht es Arbeitgebern frei, die Auszahlungsbedingungen selbst zu bestimmen (z. B. Anknüpfung an den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Auszahlung).
Der Betrag in Höhe von 3.000 Euro kann im Gesamtzeitraum bis 31.12.2024 insgesamt nur einmal und nicht jährlich gewährt werden. Der Betrag kann nach freiem Ermessen des Arbeitgebers als Einmalleistung oder in beliebigen Teilbeträgen verteilt auf den Gesamtzeitraum bis 31.12.2024 ausgezahlt werden. Arbeitgeber sollten in letzterem Fall darauf achten, bei jeder Teilzahlung auf den Sonderzahlungscharakter sowie die Steuerfreiheit nach § 3 EStG hinzuweisen.
Auf die Inflationsprämie fallen weder Einkommensteuer noch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an.
In der Lohn- und Gehaltsabrechnung darf die Prämie daher nicht als Gehaltsbestand abgerechnet werden, sondern ist gesondert auszuweisen.
Die Inflationsprämie kann nicht lediglich in Form einer Zahlung gewährt werden, sondern nur bis zur Maximalgrenze in Höhe von 3.000 Euro auch als Sachbezug.
Anders als bei der Energiepreispauschale erhalten Arbeitgeber keine staatliche Erstattung.
Die Zahlung der Inflationsprämie (ob) unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Bei der Verteilung der Prämie hingegen (wie) sind gem. § 87 Nr. 10 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu
wahren.Gerne beraten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im Hinblick auf Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung der Inflationsprämie.