3.000 Euro – diesen Betrag dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei als sog. Inflationsprämie ausbezahlen. Mit der Einführung der abgabenfreien Sonderzahlung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Arbeitnehmer im Hinblick auf die stark gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreise zu entlasten. Welche rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gewährung der Inflationsprämie zu beachten sind, soll anhand des vorliegenden Kurzbeitrags erläutert werden. Die gesetzliche Verankerung der Inflationsprämie im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022 ist rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft getreten und hat eine zeitlich befristete Laufzeit zunächst bis 31.12.2024. Aus den gesetzlichen Regelungen zur Inflationsprämie ergeben sich folgende Rechtskonsequenzen: Kurz: Die Inflationsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden.