Erben mehrere Personen, dann entsteht eine Erbengemeinschaft. Es stellen sich zahlreiche rechtliche und praktische Fragen. Entstehung Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen erben. Es können beispielsweise mehrere Erben in einem Testament bestimmt worden sein. Oder es kann überhaupt kein Testament vorliegen. Nach der dann geltenden gesetzlichen Erbfolge sind oft mehrere gesetzliche Erben berufen. Stirbt beispielsweise ein Ehegatte, dann erben der Längerlebende und die Kinder des Verstorbenen in Erbengemeinschaft. Erbe ist grundsätzlich nicht wer in einem Testament nur mit einem Vermächtnis bedacht wurde, also beispielsweise nur einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll. Was gehört zum Nachlass? Es gilt die sogenannte Universalrechtsnachfolge. Grundsätzlich gehen alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die Erben über. Um beispielsweise gegenüber Banken und Versicherungen handeln zu können, benötigen die Erben entweder ein eindeutiges Testament oder einen Erbschein. Jeder Miterbe hat grundsätzlich das Recht, die Erblasserwohnung zu betreten und sämtliche Unterlagen zu prüfen, außer die Wohnung ist noch bewohnt. Die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre geben einen guten Überblick über Verträge und Verpflichtungen. Bevollmächtigte müssen über lebzeitige Geschäfte Auskunft und Rechenschaft ablegen. Mehrheitsentscheidungen Übliche Maßnahmen der Verwaltung des Nachlasses, die im Inte-resse aller Miterben liegen, können mit einfacher Mehrheit, also mehr als 50 Prozent, entschieden werden. Maßgeblich sind die Erbquoten. Verwaltungsmaßnahmen sind beispielsweise die Zahlung von laufenden Nachlassverbindlichkeiten, kleinere Reparaturen am Haus, Abschluss von Mietverträgen oder die Beauftragung eines Winterdienstes. Wichtiges nur einstimmig Alle Verfügungen über den Nachlass und substantielle Entscheidungen müssen grundsätzlich einstimmig erfolgen. Dies betrifft beispielsweise den Verkauf von Grundstücken oder von beweglichen Sachen, wie Pkw, Schmuck oder Kunstgegenstände. Aber auch bauliche Veränderungen müssen einstimmig beschlossen werden. Im Notfall jeder Miterbe alleine Nur im Notfall darf ein Miterbe alleine entscheiden. Es darf nicht mehr genügend Zeit sein, um die Miterben zu informieren. Dies ist beispielsweise bei sofort notwendigen Reparaturen an einer Immobilie wegen Wasser- oder Sturmschäden der Fall. Auch gerichtliche Eilverfahren sind generell dringlich und können im Alleingang entschieden werden. Wie wird der Nachlass aufgeteilt? Das Gesetz schreibt zunächst die Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten vor, also die Bezahlung aller Schulden. Forderungen können von jedem Miterben für den Nachlass eingezogen werden. Teilbarer Nachlass, beispielsweise Geld, wird nach Erbquoten geteilt. Enthält ein Testament Teilungsanordnungen, sind diese auszuführen, was auch gerichtlich erzwingbar ist. Fehlt eine Teilungsanordnung, dann sollte über nichtteilbare Nachlassgegenstände, beispielsweise Grundstücke oder bewegliche Sachen, eine einvernehmliche Einigung erzielt werden, wer welche Gegenstände übernimmt. Ausgleichszahlungen können vereinbart werden. Kommt keine Einigung zustande, muss die Versteigerung von Grundstücken und der Pfandverkauf von beweglichen Sachen durchführt werden, was jeder Miterbe alleine beantragen kann. Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich der Nachlass. Der Erlös wird nach Quote verteilt. Damit ist die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und endet. Wer haftet für die Schulden? Jeder Miterbe haftet grundsätzlich für sämtliche Schulden des Nachlasses in voller Höhe, egal wie hoch seine Erbquote ist. Zum Schutz vor noch unbekannten Schulden kann ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden. Gegenüber Schulden muss eine Begrenzung der eigenen Haftung erklärt werden. Droht eine Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses, kann eine Begrenzung der Haftung durch eine Nachlassverwaltung herbeigeführt werden. Letzter Rettungsanker bei Überschuldung ist eine Nachlassinsolvenz, die dann jedoch unverzüglich beim Amtsgericht beantragt werden muss, um das eigene Vermögen zu schützen. Bestens beraten. www.zeitler.law