Erben mehrere Personen, dann entsteht eine Erbengemeinschaft. Es stellen sich zahlreiche rechtliche und praktische Fragen. Entstehung Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes automatisch, wenn zum Beispiel der Ehegatte und die Kinder Erben geworden sind, weil kein Testament vorlag, oder wenn mehrere Erben im Testament bestimmt wurden. Erbe ist grundsätzlich nicht, wer in einem Testament nur mit einem Vermächtnis bedacht wurde, also beispielsweise nur einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll. Was gehört zum Nachlass? Es gilt die sogenannte Universalrechtsnachfolge. Grundsätzlich gehen alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die Erben über. Die Erben benötigen entweder ein eindeutiges Testament oder einen Erbschein, um beispielsweise von Banken und Versicherungen Auskunft zu erhalten. Jeder Miterbe hat das Recht, die Erblasserwohnung zu betreten und sämtliche Unterlagen zu prüfen. Die Kontoauszüge der letzten 24 Monate geben einen ersten Überblick über Verträge und Verpflichtungen. Bevollmächtigte müssen über lebzeitige Geschäfte Auskunft und Rechenschaft ablegen. Wann Mehrheitsentscheidungen? Übliche Maßnahmen der Verwaltung des Nachlasses, die im Interesse aller Miterben liegen, können mit einfacher Mehrheit, also mehr als 50 %, entschieden werden. Maßgeblich sind die Erbquoten. Verwaltungsmaßnahmen sind beispielsweise die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten, Reparaturen am Haus, Abschluss von Mietverträgen oder die Beauftragung eines Winterdienstes. Wichtiges nur einstimmig Alle Verfügungen über den Nachlass und substantielle Entscheidungen müssen grundsätzlich einstimmig erfolgen. Dies betrifft beispielsweise den Verkauf von Grundstücken oder von beweglichen Sachen, wie Pkw, Schmuck oder Kunstgegenstände. Aber auch bauliche Veränderungen müssen einstimmig beschlossen werden. Im Notfall jeder Miterbe alleine Nur im Notfall darf ein Miterbe alleine entscheiden. Es darf nicht mehr genügend Zeit sein, um die Miterben zu informieren. Dies ist beispielsweise bei sofort notwenigen Reparaturen an einer Immobilie wegen Wasser- oder Sturmschäden der Fall. Auch gerichtliche Eilverfahren sind generell dringlich und können im Alleingang entschieden werden. Wer haftet für die Schulden? Miterben haften ab Beendigung der Erbengemeinschaft mit dem eigenen Vermögen. Die Beendigung der Erbengemeinschaft geschieht automatisch, sobald die gesamte Erbschaft unter den Miterben aufgeteilt ist. Zum Schutz vor noch unbekannten Schulden kann ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden. Droht eine Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses, kann eine Begrenzung der Haftung durch eine Nachlassverwaltung herbeigeführt werden. Letzter Rettungsanker bei Überschuldung ist die Nachlassinsolvenz, die dann jedoch unverzüglich beim Amtsgericht beantragt werden sollte. Wie wird der Nachlass aufgeteilt? Das Gesetz schreibt zunächst die Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten vor, also die Bezahlung aller Schulden. Forderungen können von jedem Miterben für den Nachlass eingezogen werden. Teilbarer Nachlass, beispielsweise Geld, wird nach Erbquoten geteilt. Enthält ein Testament Teilungsanordnungen, sind diese auszuführen, was auch gerichtlich erzwingbar ist. Fehlt eine Teilungsanordnung sollte über nichtteilbare Nachlassgegenstände, beispielsweise Grundstücke oder bewegliche Sachen, eine einvernehmliche Einigung erzielt werden, wer welche Gegenstände übernimmt. Ausgleichszahlungen können vereinbart werden. Kommt keine Einigung zustande, muss die Versteigerung von Grundstücken und der Pfandverkauf von beweglichen Sachen durchführt werden, was jeder Miterbe alleine beantragen kann. Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich der Nachlass. Der Erlös wird nach Quote verteilt. Damit ist die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und endet. Bestens beraten. www.zeitler.law