Haben Ehegatten keine notarielle Vereinbarung zum Güterrecht getroffen, gilt für ihre Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, muss an den anderen Ehegatten eine Zahlung leisten. Der Zugewinnausgleich ist erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig. In besonderen Fällen kann allerdings ein vorzeitiger Zugewinnausgleich gefordert werden. Die Voraussetzungen hierfür sind abschließend in § 1385 BGB geregelt. Nach § 1385 Nr. 1 BGB kann schon dann der Ausgleich des Zugewinns gefordert werden, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt leben. Besteht z.B. die Gefahr, dass ein Ehegatte Verfügungen über sein wesentliches Vermögen vornimmt oder hohe Schenkungen, Vermögensverschwendung oder Handlungen in der Absicht vornimmt, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, kann ebenfalls ein vorzeitiger Zugewinnausgleich gefordert werden. Voraussetzung hierfür ist es, dass eine erhebliche Gefährdung der Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten besteht. Auch dann, wenn ein Ehegatte für einen längeren Zeitraum seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus der Ehe ergeben, nicht nachkommt und anzunehmen ist, dass sich dies auch in Zukunft nicht ändern wird, kann schon vor Rechtskraft der Scheidung der Zugewinnausgleich verlangt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte den gesetzlich geschuldeten Trennungsunterhalt nicht, unregelmäßig oder unvollständig bezahlt. Außerdem sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich erfüllt, wenn ein Ehegatte sich beharrlich weigert, Auskunft über sein Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages zu erteilen. Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn ein Ehegatte sich weigert, Auskunft über sein Vermögen am Tag der Trennung zu erteilen. Eine sogenannte „beharrliche“ Weigerung liegt nach der Rechtsprechung allerdings erst dann vor, wenn trotz mehrmaliger Aufforderung zur Auskunftserteilung, was im Falle von mindestens drei Aufforderungen der Fall ist, keine Auskunft erteilt wird. Ebenso liegt eine beharrliche Weigerung vor, wenn ein Ehegatte endgültig mitteilt, er würde keine Auskunft erteilen. Liegen die Voraussetzungen einer beharrlichen Auskunftsverweigerung einmal vor, entfällt der Anspruch auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht dadurch, dass die Auskunft später erteilt wird. Im Gegensatz zur Berechnung des regulären Zugewinnausgleichsanspruchs, ändert sich der Stichtag für die Berechnung im Falle eines vorzeitig Zugewinnausgleichs gemäß § 1387 BGB. Grundsätzlich ist für die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung der Vermögenszuwachs zwischen dem Vermögen, das am Tag der Eheschließung vorhanden war und das diesem Vermögen zuzurechnende Vermögen (Erbschaften, Schenkungen) und dem Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend. Im Falle des vorzeitigen Zugewinns ist hingegen das Vermögen maßgebend, das bei Stellung des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich vorhanden ist.