Unter dem Aktenzeichen VI ZR 13/18 hatte der Bundesgerichtshof folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe seines 2011 verstorbenen Vaters. Dieser litt in seinen letzten Lebensjahren an Demenz. Aufgrund seiner Erkrankung stand der Erblasser unter Betreuung. Seit einem stationären Aufenthalt im Jahr 2006 wurde er mit Einwilligung des Betreuers künstlich ernährt. Eine Patientenverfügung hatte der Erblasser nicht errichtet. Seit 2008 war der Erblasser nicht mehr in der Lage, zu kommunizieren. Seit 2010 litt er unter weiteren Erkrankungen, insbesondere wurde viermal eine Lungenentzündung festgestellt. Im Oktober 2011 verstarb der Erblasser im Krankenhaus. Der Kläger macht geltend, sein Vater hätte seit 2010 nicht mehr künstlich ernährt werden dürfen. Die künstliche Ernährung habe nur zu einer Verlängerung des Leidens ohne Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustandes geführt. Er macht folgende Ansprüche geltend: - Schmerzensgeld aufgrund der Verletzung der Persönlichkeitsrechte seines Vaters - Ersatz der Behandlungs- und Pflegeaufwendungen. Der Bundesgerichtshof war eindeutig: Es verbietet sich, das Leben als Schaden anzusehen. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Auch wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag, steht keinem Dritten das Urteil über den Wert seines Lebens zu. Die Abwägung zwischen dem Tod, die zwangsläufige Folge des Abbruchs der künstlichen Ernährung und des Weiterlebens, auch mit krankheitsbedingten Leiden, fällt eindeutig aus. Mangels Schadens besteht ein Anspruch insofern nicht. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Patientenverfügung zwingend erforderlich ist. Wer selbstbestimmt sterben möchte und verhindern will, dass lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden, muss eine Patientenverfügung errichten. Eine Patientenverfügung ist eine für den Bevollmächtigten oder Betreuer bindende Verfügung über zu ergreifende bzw. zu unterlassende medizinische Maßnahmen. Sie wird für den Fall errichtet, dass der Patient durch Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, eine eigene Entscheidung zu treffen oder zu äußern. Die Patientenverfügung muss dabei konkret ausgestaltet sein: • Konkrete Krankheitsbilder sind zu beschreiben. • Konkrete Wünsche über die medizinische Behandlung können verfügt werden. • Maßnahmen, die nicht mehr durchgeführt werden dürfen, sind konkret zu bennen. Auch junge Menschen können durch Krankheit oder einen Unfall nicht mehr in der Lage sein, sich selbst für das Weiterleben oder Sterben zu entscheiden. Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass die Abwägung, wann das Leben nicht mehr lebenswert erscheint, jeder für sich selbst treffen muss.