Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn kein Testament vorliegt und auch sonst keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten und unnötigen Steuern ist in nahezu allen erbrechtlichen Situationen die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge von entscheidender Bedeutung, beispielsweise bei Grundstücksübertragungen, bei der Testamentserrichtung, beim Ehevertrag, im Erbfall, bei der Ermittlung der Pflichtteile oder für den Erbschein. Ehegatte Der Grundsatz, wonach der Ehegatte im Ergebnis gesetzlich die Hälfte erbt, betrifft den häufigen Fall, dass Kinder hinterlassen wurden und der gesetzliche Güterstand galt. Der überlebende Ehegatte erbt zunächst neben Kindern des verstorbenen Ehegatten zu einem Viertel, neben Eltern oder Geschwistern der verstorbenen Person oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Befristetes Optionsrecht Wird der gesetzliche Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. Damit erhält der Ehegatte im Ergebnis die landläufig bekannte Hälfte des Nachlasses, wenn Kinder vorhanden sind. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu oder schlägt er die Erbschaft aus, so kann er grundsätzlich Ausgleich des Zugewinns wie bei einer Scheidung verlangen. Der Ehegatte hat dann ein befristetes Optionsrecht dahin, ob er den Zugewinnausgleich möchte und einen kleinen Pflichtteil oder pauschal die Hälfte des Nachlasses. Die Option ist dann von Vorteil, wenn der verstorbene Ehegatte Alleininhaber des wesentlichen Vermögens war. Kinder Ist der Erbteil des Ehegatten bestimmt, dann teilen sich Kinder der verstorbenen Person zu je gleichen Teilen den Rest. War der Verstorbene nicht verheiratet, dann erben die Abkömmlinge nach Stämmen allein zu gleichen Teilen. Innerhalb eines Stammes schließen nähere Verwandte entferntere aus. Ein Kind schließt also seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus. Ist ein Kind vorverstorben, rücken dessen eigene Kinder nach. Eltern, Geschwister Sind keine Kinder vorhanden, dann erben neben einem eventuell vorhandenen Ehegatten die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen usw. wiederrum nach Stämmen. Großeltern und weitere Verwandte Sind auch keine Eltern oder Geschwisterstämme vorhanden, dann sind die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder an der Reihe. In höheren Ordnungen folgt die Erbfolge nicht mehr nur den Stämmen, sondern auch den Linien. Ab den Urgroßeltern ist nur noch der Grad der Verwandtschaft maßgeblich. Nähere Verwandte schließen entferntere aus. Erbengemeinschaft und Pflichtteil In den meisten Fällen der gesetz-lichen Erbfolge entstehen streitanfällige Erbengemeinschaften. Dies lässt sich durch ein Testament vermeiden. Zu beachten sind dann aber die Pflichtteile, pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, Kinder und Eltern. Auch ein Testament kann also zu Streit führen. Ausweg ist eine Kombination aus Testament, vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten sowie Auszahlung weichender Kinder gegen Pflichtteilsverzicht. Bestens beraten. www.zeitler.law