Im September eines jeden Jahres starten zahlreiche Jugendliche in einen neuen Lebensabschnitt – Sie beginnen ihre Berufsausbildung. Aktuell sind noch zahlreiche Ausbildungsstellen unbesetzt und Arbeitgeber umwerben jeden potentiellen Azubi. Was bei der Begründung und Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses auch für Spätentschlossene zu beachten ist, soll hier kurz dargestellt werden: 1. Begründung des Ausbildungsverhältnisses Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder/Ausbildungsbetrieb regelt der Berufsausbildungsvertrag. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Gemäß § 10 BBiG hat der Ausbildende zwingend mit dem Auszubildenden einen solchen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Vertragsniederschrift ist unverzüglich nach Abschluss, spätestens jedoch vor Beginn der Ausbildung, schriftlich niederzulegen. Der Berufsausbildungsvertrag ist vom Ausbilder/Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden handschriftlich zu unterzeichnen. Sofern der Auszubildende noch minderjährig ist, ist auch die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/Eltern notwendig. 2. Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt aufgrund gesetzlicher Vorgaben immer mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). 3. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Grundsätzlich endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 BBiG). Stellen der/die Auszubildende oder aber der Ausbildungsbetrieb während der Probezeit fest, dass man sich doch für den falschen Ausbildungsberuf entschieden hat oder eine Eignung nicht gegeben ist, so kann während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden (dann ohne Einhalten einer Kündigungsfrist) oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn dieser die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Die Kündigung muss schriftlich und nach Ablauf der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Mit dem Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses werden wichtige Weichenstellungen für die berufliche Zukunft eines jungen Menschen vorgenommen. Der Abschluss sollte gut überlegt und die getroffene Entscheidung innerhalb der vereinbarten Probezeit auch nochmals überprüft werden. Zuvor empfiehlt sich eine fundierte Recherche über das Berufsbild und die jeweiligen Ausbildungsinhalte. Hier gilt es auch, evtl. Vorurteile abzubauen und sich genau über die Tätigkeiten zu informieren. Viele Berufsbilder haben sich gewandelt. Auch Rechtsanwaltskanzleien bilden z.B. aus und bieten anspruchsvolle, interessante und abwechslungsreiche Tätigkeiten, die weit über das Klischee des Kaffeekochens und Diktate schreibens hinaus gehen. Informieren Sie sich daher gern über offene Ausbildungsstellen auf den Internetseiten der örtlichen Anwaltskanzleien.