Oftmals haben Ehepartner ein gemeinsames Konto, auf das ihre Gehälter fließen und von dem die Ausgaben bestritten werden. Im Falle der Trennung stellt sich die Frage, wem das Kontoguthaben zusteht oder wer eine im Falle der Trennung bestehende Überziehung zurückzuführen hat. Und-Konto/Oder-Konto Grundsätzlich gibt es zwei Arten von gemeinsamen Konten. Bei einem Und-Konto können die Ehegatten nur gemeinsam über das Guthaben verfügen. Der Vorteil ist der, dass ein Schutz vor unerwünschten Kontoverfügungen des anderen Partners besteht. In der Praxis ist dieses Konto eher selten, da die Ehegatten Verfügungen immer nur gemeinsam treffen können. Bei einem Oder-Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftsskonto, bei dem jeder Ehegatte allein über das Konto verfügen kann, ohne dass der andere Ehegatte mitwirken muss. Allerdings begründet ein Oder-Konto vor allem die Gefahr, dass Gläubiger des jeweils anderen Kontoinhabers in das Konto vollstrecken können, und dass - bei einem Girokonto - jeder Kontoinhaber auch für eine von dem anderen verursachte Kontoüberziehung haftet. Trennen sich die Ehegatten und verlangt bei einem Oder-Konto ein Ehegatte die Auszahlung des gesamten Guthabens von der Bank, ist die Bank verpflichtet, das Guthaben auszuzahlen. Die Bank muss das komplette Guthaben immer an denjenigen Ehegatten auszahlen, der die Auszahlung zuerst fordert. Es gilt das sogenannte Prioritätsprinzip. Der andere Ehegatte, kann jetzt von dem Ehegatten, der das Konto abgeräumt hat, verlangen, dass dieser an ihn eine Zahlung leistet. Hebt beispielsweise ein Ehegatte von einem gemeinsamen Girokonto 20.000 € ab, hat der andere Ehegatte eine Ausgleichsforderung in Höhe von 10.000 € nach § 430 BGB. Gesetzlich besteht eine Vermutung, dass jedem Ehegatten das halbe Kontoguthaben zusteht. Nur wenn die Ehegatten untereinander eine andere Vereinbarung getroffen haben, kann die Ausgleichspflicht ausgeschlossen sein. Eine anderweitige Vereinbarung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn sich das Guthaben auf dem Konto aufgrund von Einzahlungen nur eines Ehegatten ergibt. Auf die Herkunft der Beträge kommt es zunächst nicht an. Die Vorschrift des § 430 BGB (Halbteilung) gilt unabhängig davon, durch wen und aus wessen Mitteln das Kontoguthaben aufgebaut worden ist. Zeitpunkt der Kontoabhebungen Der Zeitpunkt der Kontoabhebung ist für den Ausgleichsanspruch von Bedeutung. Verfügt ein Ehegatte während der Beziehung über das Kontoguthaben, besteht in der Regel kein Anspruch des anderen Ehegatten auf Rückzahlung, wenn es später zu Trennung kommt. Anders kann dies bei rein eigennützigen Abhebungen und Abhebungen zur Vorbereitung einer Trennung sein. Eine missbräuchliche Abhebung in zeitlicher Nähe zur Trennung besteht beispielsweise, wenn das Guthaben abgehoben wird, um die Trennung zu finanzieren (zum Beispiel Umzug, Anschaffung von neuem Mobiliar), wenn die Abhebung erfolgt, um eine Rücklage für die Zeit nach der Trennung zu bilden und wenn die Abhebung erfolgt, um etwaige künftige Ansprüche auf Zugewinnausgleich zu sichern. Spätestens nach der Trennung besteht kein Recht mehr auf Abhebung von mehr als 1/2 des Kontoguthabens. Raus aus dem gemeinsamen Konto - aber wie? Es besteht die Möglichkeit das Oder-Konto in ein Und-Konto umzuwandeln. In der Regel ist dies nur durch eine Erklärung beider Kontoinhaber möglich. Es bestehen jedoch oftmals abweichende Regelungen in den AGB der Banken, die eine einseitige Umwandlung möglich machen. Von dieser Möglichkeit sollte auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden, um zu verhindern, dass ein Ehegatte das Konto nach der Trennung abgeräumt.