Der Kinderbonus im Zuge des „Corona-Hilfspakets“ wurde für alle Kinder, für die mindestens für einen Monat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld bestand, in zwei Raten in Höhe von 200 € im September 2020 und 100 € im Oktober 2020 an die Kindergeldberechtigten ausgezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern erhält in der Regel der betreuende Elternteil, also der Elternteil, in dessen Haushalt ein Kind lebt, das staatliche Kindergeld. Derjenige Elternteil, an den das Kindergeld ausbezahlt wird, hat auch den Kinderbonus erhalten. In der Praxis stellt sich die Frage, wem der Corona-Zuschlag zum Kindergeld bei Getrenntlebenden zusteht. Einer betreut, der andere zahlt. Vom Bedarf nach der „Düsseldorfer Tabelle“ wird das halbe Kindergeld abgezogen. Aber gilt dies auch für den halben Bonus? Die Antwort lautet: Ja. Der Corona-Kinderbonus hat gesetzlich dieselbe Stellung und Funktion wie das laufende Kindergeld und ist unterhaltsrechtlich identisch zu betrachten. Der zur Zahlung Verpflichtete kann dann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinder-Bonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, wenn er den Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut. Vorsicht ist allerdings bei bestehenden Unterhaltstiteln geboten. Existiert eine Jugendamtsurkunde, ein Gerichtsbeschluss, ein Vergleich oder ein sonstiger Unterhaltstitel über den Unterhalt eines Kindes, sollte der Abzug nicht ohne vorhergehende Information an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfolgen. Dies kann nämlich dazu führen, dass aus dem bestehenden Titel wegen des eigenmächtigen Abzuges des halben Kinderbonus die Vollstreckung betrieben wird. Um dies zu vermeiden, sollte der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der einen Unterhaltstitel hat, angeschrieben werden und aufgefordert werden, teilweise auf die Rechte aus dem Unterhaltstitel zu verzichten. Dies kann beispielsweise durch folgenden Text geschehen: „Aufgrund der Auszahlung des Kinderbonus fordere ich Dich auf, für den Monat September 2020 in Höhe eines Betrages von 100 € je Kind und im Monat Oktober 2020 in Höhe eines Betrages von 50 € je Kind auf die Rechte aus dem Titel … zu verzichten, keine Rechte mehr daraus herzuleiten und Vollstreckungsmaßnahmen insoweit zu unterlassen.“ Weigert sich der betreuende Elternteil, diese Erklärung abzugeben, sollte individuell der Rat eines Rechtsanwaltes eingeholt werden. Dass auch derjenige Elternteil vom Bonus profitiert, der „nur“ zahlt und deshalb in keiner Weise tatsächlich betroffen war, dass Kita und Schule ausfielen und Eltern sich dadurch sowohl finanziell wie psychisch besonders belastet fühlten, ist für viele alleinerziehende Elternteile nur schwer nachvollziehbar. Die Gesetzeslage ist jedoch eindeutig. Allerdings gibt es noch eine zweite Corona-Hilfe, die genau dort eingreift, nämlich die Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde befristet auf zwei Jahre von vorher 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.