Constance Friedlein Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeits- und Insolvenzrecht Rathenaustraße 7, Bayreuth Telefon 0921/75933-11 Telefax 0921/75933-50 Constance.Friedlein@lampert-graf.de www.lampert-graf.de
Mit Beginn des Monats September eines Jahres starten zahlreiche Jugendliche in einen neuen Lebensabschnitt. Sie beginnen ihre Berufsausbildung. Was bei der Begründung und Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses zu beachten ist, soll nachfolgend kurz dargestellt werden: 1. Begründung des Ausbildungsverhältnisses Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder/Ausbildungsbetrieb regelt der Berufsausbildungsvertrag. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Gemäß § 10 BBiG hat der Ausbildende zwingend mit dem Auszubildenden einen solchen Berufsbildungsausbildungsvertrag zu schließen. Die Vertragsniederschrift ist unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens jedoch vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niederzulegen. Im Vertrag sollen insbesondere aufgenommen werden: die Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, die Dauer der Probezeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, die Dauer des Urlaubs, Voraussetzungen, unter denen das Berufsausbildungsverhältnis gekündigt werden kann und schließlich ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. Der Berufsausbildungsvertrag ist vom Ausbilder/Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden handschriftlich zu unterzeichnen. Sofern der Auszubildende noch minderjährig ist, ist auch die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/Eltern notwendig. 2. Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt aufgrund gesetzlicher Vorgaben immer mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). 3. Vergütung § 17 BBiG schreibt mittlerweile eine Mindestvergütung im 1. Jahr der Berufsausbildung in Höhe von 620 Euro brutto vor, die im 2. Jahr um 18 %, im 3. Jahr um 35 % und im 4. Jahr um 40 % dieser Bezugsgröße steigt. Ab 2024 erfolgt eine erneute Anpassung. Für Auszubildende gelten die Vorschriften des Mindestlohngesetzes nicht (§ 22 III MiLoG). 4. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Grundsätzlich endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 BBiG). Stellen der junge Auszubildende oder aber der Ausbildungsbetrieb während der Probezeit fest, dass man sich doch für den falschen Ausbildungsberuf entschieden hat oder eine Eignung nicht gegeben ist, so kann während der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden, aus einem wichtigen Grund (dann ohne Einhalten einer Kündigungsfrist) oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn dieser die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Die Kündigung muss schriftlich und nach Ablauf der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Mit dem Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses werden wichtige Weichenstellungen für die berufliche Zukunft eines jungen Menschen vorgenommen. Der Abschluss sollte gut überlegt und die getroffene Entscheidung innerhalb der vereinbarten Probezeit auch nochmals überprüft werden. Bei Fragen und Unklarheiten sollte eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.