Wird bei der Heirat oder während der Ehe kein Ehevertrag geschlossen, dann gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinn und dem des anderen Ehegatten ausgleichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das bei Zustellung des Scheidungsantrages vorhandene Vermögen das zum Zeitpunkt der Heirat vorhandene Vermögen übersteigt. Zum Anfangsvermögen gehören auch bestimmte Schenkungen oder Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erhalten hat. Woher weiß jetzt aber der andere Ehegatte, ob ihm ein Anspruch zusteht und wie hoch der Zugewinn des von ihm getrenntlebenden Ehepartners ist? Hierzu sieht das Gesetz in § 1379 BGB eine Regelung vor. Danach müssen sich die Ehegatten auf Verlangen Auskunft über ihre Vermögenswerte erteilen und diese nachweisen. Hierzu zählt zum Beispiel die Vorlage von Kontoauszügen, Depotauszügen oder die Vorlage von Nachweisen zu Versicherungsguthaben. Was muss ich offenlegen? Die Auskunft ist zu folgenden Zeitpunkten zu erteilen: • Eheschließung • Trennung • Zustellung des Scheidungsantrags Die Auskunft muss stichtagsbezogen sein. Ebenso ist es aber ausreichend, wenn nur das Vermögen zu den vorgenannten Daten offengelegt wird. Entsprechend müssen auch nur Nachweise über die bei der Heirat, der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags vorhandenen Vermögenswerte vorgelegt werden. So kann von einem Ehegatten beispielsweise nicht gefordert werden, dass Kontoauszüge vorgelegt werden, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Ein „wertvoller“ Rat aus der familienrechtlichen Praxis In der Ralität kommt es häufig vor, dass Ehegatten keinen oder keinen vollständigen Überblick über die einzelnen Vermögenswerte des anderen haben. Dies hat dann zur Konsequenz, dass man wohl oder übel auf die Angaben des Anderen vertrauen muss. Aus diesem Grund ist es im Falle einer Scheidung natürlich von Vorteil, wenn man sich bereits während der Ehe einen Überblick über die einzelnen Vermögenswerte seines Partners verschafft hat und einem auch entsprechende Nachweise, zum Beispiel in Form von Kopien von Kontoauszügen oder Versicherungsscheinen, vorliegen. Der wundersame Vermögensschwund Für die Höhe der Ausgleichspflicht ist das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages vorhandene Vermögen maßgebend. Oft liegt zwischen der Trennung und der Scheidung ein längerer Zeitraum. Was ist jetzt, wenn das Vermögen bis zur Zustellung des Scheidungsantrages plötzlich um einiges geschrumpft ist? Auch in solchen Fällen hilft das Gesetz durch die Vorschrift des § 1375 II BGB. Verschwendetes Vermögen, Schenkungen, die über das sonst Übliche hinausgehen und Vermögen, das aufgrund von den anderen Ehegatten benachteiligenden Handlungen nicht mehr vorhanden ist, wird dem Endvermögen hinzugerechnet.