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Ratgeber Recht: Aus der Rubrik Rechtsirrtümer - Eltern haften für ihre Kinder – oder doch nicht? | inbayreuth.de
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Veröffentlicht am 14.04.2022 11:19
Veröffentlicht am 14.04.2022 11:19

Ratgeber Recht: Aus der Rubrik Rechtsirrtümer - Eltern haften für ihre Kinder – oder doch nicht?

Rechtsanwalt Kevin Fritsch (Foto: red)
Rechtsanwalt Kevin Fritsch (Foto: red)
Rechtsanwalt Kevin Fritsch (Foto: red)
Rechtsanwalt Kevin Fritsch (Foto: red)
Rechtsanwalt Kevin Fritsch (Foto: red)

BAYREUTH.

Jeder kennt das Schild „Eltern haften für ihre Kinder“. Aber ist das wirklich so?

Würde man einem solchen Schild Glauben schenken, dann würde dies bedeuten, dass Eltern für sämtliche Schäden haftbar gemacht werden können, die ihre minderjährigen Kinder verursachen. Wie ist eine so weitreichende Haftung zu rechtfertigen? Oder handelt es sich um einen Rechtsirrtum?

Grundsätzlich ist jeder Mensch selbst für sein Handeln verantwortlich und muss dementsprechend dafür auch einstehen.

Demnach tragen auch Kinder für ihr Handeln selbst die Verantwortung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt dazu aber Ausnahmen: Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind überhaupt nicht deliktsfähig. Dies bedeutet, dass ein beispielsweise durch ein fünfjähriges Kind verursachter Schaden nicht von diesem Kind zu ersetzen ist.

Kinder, die zwischen sieben und 18 Jahre alt sind, gelten als bedingt deliktsfähig. Das heißt, dass die Kinder für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden können, wenn sie aufgrund ihres Alters und ihrer Reife imstande sind, die Konsequenzen ihres Handels zu erkennen.

Es kommt also auf den individuellen Entwicklungsstand an. Aber auch hier gibt es wieder Einschränkungen für Kinder zwischen sieben und zehn Jahren. Bei ihnen wird nämlich die Haftung im Straßenverkehr – und in bestimmten Fällen – ausgeschlossen, wenn sie nicht absichtlich gehandelt haben.

Aber was bedeutet das für die Eltern? Wann müssen Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften?

Wenn ein minderjähriges Kind einen Schaden verursacht hat, dann müssen die Eltern immer dann dafür einstehen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Es wird also an die Handlung der Eltern angeknüpft. Welches Maß an die Aufsichtspflicht anzulegen ist, bestimmt wieder das BGB: Es kommt insbesondere auf das Alter, die Eigenart und den Charakter des Kindes an. Es bedarf also für die Beurteilung der Situation stets einer Betrachtung des Einzelfalles.

Fazit

Das Schild „Eltern haften für ihre Kinder“ ist in dieser Pauschalität ein Rechtsirrtum. Eltern haften nämlich nur dann für ihre minderjährigen Kinder, wenn sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Einzelfall: Es kommt dabei auf das Alter und die Reife des Kindes ebenso an, wie auf die konkrete Situation.

So einfach, wie es manchmal scheint, ist es in der Realität nicht immer. Deswegen ist es wichtig, sich rechtzeitig professionellen Rat einzuholen. Hierfür stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Es besteht insbesondere immer die Möglichkeit einer telefonischen Erstberatung zu den gesetzlichen Gebühren.

Weitere Informationen und Fragen:

kanzlei@steuer-rechts-kanzlei.de

www.teufel-berater.de

Gravenreutherstraße 2 • 95445 Bayreuth • 0921/7894460


Von Jessica Mohr

jm

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