Der Unterhalt, den ein nicht mit einem Kind im Haushalt lebender Elternteil zahlen muss, ist in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt. Mit Wirkung zum 01.01.2022 wurde die Düsseldorfer Tabelle angepasst. 1. Änderung: Bis 31.12.2021 gab es nur 10 Einkommensstufen. Ab 01.01.2022 beinhaltet die Düsseldorfer Tabelle 15 Einkommensstufen. Diese Änderung betrifft höhere Einkünfte ab einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von über 5.100 Euro. 2. Änderung: Auch für niedrigere Einkommensstufen ist eine Änderung eingetreten. Die Zahlbeträge haben sich geringfügig erhöht. Besteht ein sogenannter Unterhaltstitel, z. B. ein gerichtlicher Beschluss, eine gerichtliche oder notarielle Vereinbarung oder eine Jugendamtsurkunde, durch die ein Prozentsatz des zu zahlenden Kindesunterhaltes geregelt ist, ist bei einer Änderung der Tabelle automatisch der erhöhte Tabellenbetrag zu zahlen. Der Unterhaltsverpflichtete muss seine Unterhaltszahlungen von sich aus anpassen. Dies sollte jedoch von dem Unterhaltsberechtigten überprüft werden. In der nebenstehenden Tabelle sind die ab 01.01.2020 bei einem oder zwei Kindern je Kind zu zahlenden Beträge aufgelistet. Bei dem in der 1. Spalte aufgeführten Einkommen handelt es sich um das sogenannte unterhaltsrechtliche Einkommen. Das ist das Einkommen nach Abzug verschiedener Ausgaben, wie z. B. bestimmter Darlehen, Versicherungen, Altersvorsorge, Steuern und berufsbedingter Aufwendungen. Auf der anderen Seite sind dem Nettoeinkommen bestimmte finanzielle Vorteile hinzuzurechnen. Das können zum Beispiel das mietfreie Wohnen in einer eigenen Immobilie oder die Privatnutzung eines Geschäftswagens sein. Die Höhe des unterhaltsrechtlichen Einkommens sollte von einer Anwältin/einem Anwalt ermittelt werden. Demjenigen, der den Unterhalt zu zahlen hat, muss immer sein „Selbstbehalt“ verbleiben. Es wird zwischen dem notwendigen Eigenbedarf und dem angemessenen Eigenbedarf unterschieden. Der notwendige Eigenbedarf gilt bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Er beläuft sich auf 1.160 Euro. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 Euro.