Im Jahre 2021 gab es zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die für die tägliche Praxis von besonderer Bedeutung sind. Kurzarbeit Null verringert den Urlaubsanspruch Das BAG hat entschieden, dass der Jahresurlaubsanspruch um die Arbeitstage gekürzt werden darf, die aufgrund von Kurzarbeit ausgefallen sind. (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21). Die Kürzung ist nicht nur bei einer „Kurzarbeit Null“ vorzunehmen, sondern auch wenn nur einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit ausgefallen sind. Einzige Voraussetzung ist, dass ein Arbeitstag vollständig ausfällt. Sollte im Arbeitsvertrag keine Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und einem vertraglichen Mehrurlaub getroffen worden sein, kann beides gekürzt werden. Krankschreibung direkt nach der Kündigung Wird ein Beschäftigter, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (vgl. BAG, Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21). In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit haben. Dies hat zur Folge, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und es dem Beschäftigten obliegt, die Arbeitsunfähigkeit hinreichend konkret darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Gelingt dies nicht, besteht für den Zeitraum der Erkrankung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Keine Lohnfortzahlung bei pandemiebedingter Betriebsschließung Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Unternehmen nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. Dies hat zur Folge, dass der/die Arbeitgeber*in nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Minijobber, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, können damit bei einer pandemiebedingten Betriebsschließung keine Lohnfortzahlung durch den/die Arbeitgeber*in fordern (vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021, Az. 5 AZR 211/21). Lassen Sie sich gut beraten bei Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Sandra Gebhart-Rösch, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Zeitler. Bestens beraten. www.zeitler.law