Weihnachten und der Besuch des Christkinds kommen näher, die Weihnachtsbäume werden aufgestellt. Nachdem der geneigte Leser die Frage nach der Baumart entschieden hat, muss er die Entscheidung treffen, mit welcher Beleuchtung er seinen Baum schmücken will: Glühbirne, LED oder doch die traditionelle Kerze. Letztere beschäftigt des Öfteren die Gerichte. Es geht dann immer um die Frage, ob der Kerzenfreund, dessen brennende Kerzen einen Brand verursachten, grob fahrlässig gehandelt hat und eine Feuer- oder Hausratversicherung wegen grober Fahrlässigkeit eine Versicherungsleistung ablehnen oder kürzen kann. Nach der Rechtsprechung darf man immerhin noch Wachskerzen verwenden. So führte das LG Oldenburg in einer Entscheidung aus, dass das Anzünden von Kerzen an einem Nadelbaum zwar für eine deutlich erhöhte Brandgefahr sorge, aber „im hiesigen Kulturkreis in der Weihnachtszeit“ weit verbreitet sei. Selbst das Anzünden von Kerzen 18 Tage nach Aufstellen, also am trockenen Baum, könne nicht schlechthin als grob sorglos bewertet werden. Das Gericht erhebt dann jedoch mahnend den Zeigefinger: Es sei unabdingbar, das Brennen der Kerzen am Nadelbaum durchgehend zu beaufsichtigen. Allgemein kann man sagen, dass nicht jedes Brennenlassen einer Kerze den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit begründet. War der Versicherungsnehmer nur kurz abgelenkt, die Kerze erst wenig heruntergebrannt oder wurde beim Löschen eine Kerze übersehen, kann im Brandfall grobe Fahrlässigkeit zu verneinen sein. Ebenso wenn sich eine erwachsene Person in wachem Zustand im selben Raum aufhält. Verständnis hatte das OLG Düsseldorf auch mit einer Mutter, die Weihnachten mit ihrem kranken, quengelnden Kind „mal eben“ vor der Haustür den neuen Puppenwagen ausprobierte und dabei nicht an das Adventsgesteck mit gerade erst um ein Viertel herabgebrannten „Kilokerzen“ dachte und es zum Brand kam. Das Gericht verneinte in diesem Fall das Bewusstsein einer aktuellen Gefährdung. Grobe Fahrlässigkeit wurde dagegen durch das Gericht bejaht beim Verlassen des Hauses für 15 Minuten, um den Nachbarn zu besuchen. Ebenso handelt ein Versicherter, der einen Adventskranz brennen lässt und dann wegen Alkoholgenusses einschläft, grob fahrlässig. Vorsicht ist auch bei Wunderkerzen geboten. So entschied das LG Offenburg, dass der Versicherungsnehmer auf seinem Schaden sitzen bleibt, weil er Wunderkerzen am Weihnachtsbaum, unter dem trockenes Moos lag, anzündete und es zum Brand kam. Angesichts des deutlichen Hinweises auf der Wunderkerzentüte („Funkensprung“ und „nur im Freien oder über feuerfester Unterlage verwenden“) bejahte das Gericht grobe Fahrlässigkeit. Viel Nachsicht hatte jedoch das OLG Düsseldorf mit einem Versicherungsnehmer, der am Morgen des ersten Weihnachtsfeiertages die Kerzen eines Adventskranzes auf dem Wohnzimmertisch anzündete und den Frühstückskaffee zubereitete, sich dann jedoch wieder ins Schlafzimmer begab, um seine Lebensgefährtin zu wecken. Dort ließ er sich von ihr ablenken, dachte nicht mehr an den Adventskranz und bemerkte nicht den sich entwickelnden Brand, der zu einem Schaden in Höhe von ca. 65.000,- € führte. Das Gericht sah hier keine grobe Fahrlässigkeit, da der Versicherte „ungeplant“ abgelenkt worden sei, wofür auch die Zubereitung des Frühstückskaffee spreche. Mithin verurteilte das Gericht die Versicherung zur Zahlung. So bekommt Weihnachten als Fest der Liebe auch eine versicherungsrechtliche Bedeutung. Eine frohe Weihnachtszeit wünscht Dr. Ulrich Graf