Ab in den Urlaub! Die ersten Strahlen der Frühlingssonne zeigen sich und der Ruf wird nicht ungehört verhallen. Der ein oder andere Leser hat vielleicht schon gebucht oder wälzt im Augenblick die bunten Prospekte der Reiseveranstalter und surft im Internet auf der Suche nach dem Traumstrand. Doch wer eine Reise macht, der kann was erleben. Positiv wie negativ! Werfen wir heute einen kurzen Blick auf Situationen einer Reise, wo etwas schief laufen kann. Der Flug ins Ferienparadies wird annulliert oder verzögert sich Bereits seit 2004 gilt die EU Verordnung Nr. 261/2004, die Ausgleichsregelungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, zum Inhalt hat. Für den Urlauber ist von Interesse, dass nicht nur Fluggäste im Linienflugverkehr geschützt werden, sondern auch Pauschalreisende. Die Verordnung gilt für Fluggäste, die ihren Flug im Gebiet eines EU- Staates antreten oder von einem EU Luftfahrtunternehmen zu einem Flughafen in der EU befördert werden. Kommt es zu einer Streichung oder großen Verspätung des Fluges, ist das Luftfahrtunternehmen oftmals verpflichtet Ausgleichszahlungen an den Fluggast zu zahlen. Die Höhe schwankt, abhängig von Flugstrecke oder Dauer der Verspätung, zwischen 250 Euro und 600 Euro. Die Fluggesellschaften sind nach der Verordnung sogar verpflichtet, den Fluggast über seine Rechte zu informieren! Kommt es jedoch zu einer Annullierung oder Verspätung zeigen die Airlines oftmals großen Einfallsreichtum, sich um die Zahlung des Ausgleichsanspruchs drücken zu wollen. Sollte beispielsweise ein „außergewöhnlicher“ Umstand vorliegen, kann die Fluggesellschaft von einer Zahlungsplicht frei werden. Die Airline hielt z.B. einem Fluggast, der von Antalya nach Düsseldorf mit großer Verspätung flog, entgegen, die Verspätung beruhe auf einem außergewöhnlichen Umstand. Eine Biene hatte sich in ein Rohr im Flugzeug verirrt, das für die Geschwindigkeitsmessung erforderlich ist. Man habe daher auf ein Ersatzflugzeug wechseln müssen. Das Amtsgericht Düsseldorf bejahte zwar grundsätzlich, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, wenn eine Biene in die Technik eindringe. Also kein Geld für den Passagier? Doch, von der Biene war der vorherige Flug betroffen. Die Fluggesellschaft hatte es versäumt darzulegen, dass sie alles unternommen hatte, um den Folgeflug pünktlich starten zu lassen. Der Fluggast bekam Recht und eine Ausgleichszahlung. In einem anderen Fall sollte die Reise von Frankfurt nach Mexiko gehen. Beim Landeanflug des hierfür vorgesehenen Flugzeugs in Frankfurt, kam dieses in einen Vogelschwarm und wurde an der Landeklappe beschädigt. Die daraus folgende Verspätung betrug 18 Stunden. Die Beschädigung sei kein außergewöhnlicher Umstand, urteilte das Amtsgericht Frankfurt, dies gehöre zum normalen Flugbetrieb, Vögel seien naturgemäß im Luftraum unterwegs. Also gab es Geld für den Passagier. Ein anderer Frankfurter Richter sah es bei einem Triebwerksschaden durch Vögel genau umgekehrt und bejahte einen außergewöhnlichen Umstand, also kein Geld für den Fluggast. Der schnarchende Sitznachbar Man sitzt im Flieger und träumt schon vom Strand... Doch was ist das? Der Sitznachbar schnarcht! Hier urteilte das Amtsgericht Frankfurt, dies sei kein Grund für eine Minderung des Reisepreises. Schnarcher sind eine Unannehmlichkeit, aber kein Reisemangel. Allerdings musste ein Passagier vor dem Abflug das Flugzeug verlassen, da er stark schwitze und die Geschäftsbedingungen der Airline für den Fall extremen Körpergeruches die Nichtbeförderung erlaubte. Der aus dem Flugzeug gewiesene Gast bekam vom Gericht lediglich die Kosten einer Hotelübernachtung ersetzt. Sandflöhe am Strand Endlich am Ziel der Wünsche und relaxen am Strand. Dies war einem Reisenden nicht möglich, da er ständig von Sandflöhen gebissen wurde. Das Landgericht Duisburg hatte ein Einsehen und bejahte eine Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Pech hatte allerdings ein Paar, das kein Doppelbett am Urlaubsort vorgefunden hatte, sondern nur zwei Einzelbetten. Das Paar monierte, dass ein friedliches und harmonisches Einschlaferlebnis, während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit, nicht zustande gekommen sei, weil die Einzelbetten bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen seien… Das Amtsgericht Mönchengladbach verneinte Ansprüche. Zum einen hätte man schnell mittels eines Seils oder Gürtels die Betten miteinander verbinden können. Zum anderen führte das Gericht aus, dass ihm mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des „Einschlafens“ bekannt sind, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können und zwar „durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten“. Bei einer Reise kann es immer zu Problemen kommen. Allgemein gilt: Prüfen Sie, was in Ihrer Reisebeschreibung steht, rügen Sie den Mangel, melden Sie den Sachverhalt der Reiseleitung vor Ort und dem Veranstalter, verlangen Sie Abhilfe und dokumentieren Sie das Problem (Bilder, Anschrift von Zeugen). Wieder Zuhause können Sie auch kompetenten Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt einholen.