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Veröffentlicht am 28.09.2021 09:50
Veröffentlicht am 28.09.2021 09:50

Ratgeber in Bayreuth: Wer trägt die Kosten der Grabpflege?

Rechtsanwalt Kevin Fritsch (Foto: red)
Rechtsanwalt Kevin Fritsch (Foto: red)
Rechtsanwalt Kevin Fritsch (Foto: red)
Rechtsanwalt Kevin Fritsch (Foto: red)
Rechtsanwalt Kevin Fritsch (Foto: red)

BAYREUTH.

Der Tod eines Angehörigen geht oft nicht nur mit emotionalen, sondern auch mit wirtschaftlichen Belastungen einher. Vor allem, wenn der Erblasser einen Angehörigen nicht testamentarisch bedacht hat oder dieser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. In diesem Fall sichert das Pflichtteilsrecht dem Angehörigen eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass.

Dieser Pflichtteil kann sich erhöhen oder verringern. Deswegen gibt es nicht selten Streit darum, welche Umstände Einfluss auf den von den Erben zu fordernden Pflichtteil haben. So hatte sich auch jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) wieder mit einer erbrechtlichen Fragestellung zu beschäftigen: Mindern die Grabpflegekosten den Pflichtteil?

Mit Urteil vom 26.05.2021, Az. IV ZR 174/20, entschieden die Bundesrichter, dass die Grabpflegekosten beim Pflichtteil nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sind. Weil die Erblasserin ihren Adoptivsohn testamentarisch nur mit einem geringen Erbteil bedacht hatte, machte der Adoptivsohn einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Miterben geltend. Die Miterben mussten aufgrund Anordnung der Erblasserin für die Grabpflege sorgen. Sie waren der Ansicht, dass die Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sei und sich deswegen der Nachlasswert und damit der Pflichtteil vermindert.

Entgegen der Vorinstanzen urteilte der BGH, dass die Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeit darstellen und deswegen den Pflichtteil nicht mindern.

Dies ist aber nicht immer so. Hat der Erblasser schon zu Lebzeiten – vorsorglich – einen entsprechenden Grabpflegevertrag geschlossen, so stellt dies sehr wohl eine Nachlassverbindlichkeit dar. Im vorliegenden Fall war die Grabpflege aber erstmals im Testament angeordnet worden. Solche Auflagen stellen keine Nachlassverbindlichkeiten dar.

Weil der Pflichtteilsanspruch außerdem gegenüber Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen vorrangig zu erfüllen ist, gewann der Adoptivsohn die in diesem Fall erhobene Klage. Die Miterben müssen die Grabpflege also aus eigener Tasche finanzieren.

Die weitere Besonderheit dieses Falles lag darin, dass schon das Testament nicht eindeutig formuliert war. Regelmäßig stellt schon die Wortfindung für die beabsichtigte Zuwendung ein Problem dar: Während Vermächtnisse sich auf Gegenstände beziehen, umfasst das Erbe den gesamten Nachlass. Auch wenn man die testamentarischen Erklärungen auslegen kann, verhindert dies nicht immer Streit unter den Erben und Nachkommen. Und auch für die Erben und Vermächtnisnehmer gestaltet sich die Abwicklung einfacher, wenn schon das Testament unmissverständlich abgefasst ist.

Es empfiehlt sich also, schon in Vorbereitung eines solchen Testaments anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Von Jessica Mohr

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