Veröffentlicht am 27.04.2021 16:02
Veröffentlicht am 27.04.2021 16:02

Ratgeber in Bayreuth: Unfallflucht – Einen Zettel am Fahrzeug hinterlassen, reicht nicht aus!

Christina Jahn<br>Rechtsanwältin und <br>Fachanwältin für Verkehrsrecht (Foto: red)
Christina Jahn
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Verkehrsrecht (Foto: red)
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Fachanwältin für Verkehrsrecht (Foto: red)
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Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit und schon ist es passiert: Beim Einparken wird das daneben geparkte Fahrzeug gestreift. Bei näherer Betrachtung sind deutliche Kratzer zu erkennen, vom Besitzer des benachbarten Fahrzeuges jedoch keine Spur. Und nun? Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass das bloße Anbringen eines Zettels mit den eigenen Kontaktdaten am beschädigten Fahrzeug ausreichend sei.

Achtung: Das ist nicht der Fall!

Warum dies nicht genügen kann, lässt sich einfach erklären: Regen kann dazu führen, dass die Informationen auf dem Zettel unleserlich werden. Bei Wind kann der Zettel beschädigt oder sogar weggeweht werden, ebenso könnte dieser auch von einem Dritten entfernt werden.

Dann steht der Geschädigte letztlich wieder genau so da, als wäre der Unfallverursacher sofort davongefahren. Daher liegt, obwohl ein Zettel am Auto hinterlassen wurde, grundsätzlich eine Unfallflucht vor!

Welche Strafe droht?

Neben einer Geldstrafe – in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe – kann zudem auch ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten verhängt oder im schlimmsten Fall die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Ferner werden im Falle einer Verurteilung zwei oder – sofern die Fahrerlaubnis entzogen wird – sogar drei Punkte in Flensburg eingetragen. Es ist auch unbedingt zu beachten, dass viele Gerichte die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entziehen, wenn der Schaden am gegnerischen Fahrzeug über 1.300 Euro liegt. Dieser Betrag ist schnell erreicht, auch wenn auf den ersten Blick „nur“ Kratzer zu sehen sind, da in vielen Fällen der Austausch und die Lackierung der beschädigten Teile notwendig sind. Wer nun denkt, damit sei die Sache erledigt, liegt abermals falsch. Weiteres Unheil droht nämlich von der eigenen Haftpflichtversicherung. Kommt die eigene Versicherung für den Schaden am anderen Fahrzeug auf, kann – und wird – sie sich bis zu 5.000 Euro beim Schadensverursacher zurückholen.

Wie verhält man sich nun richtig?

Am besten sollte am Unfallort gewartet und die Polizei informiert werden. Hat man kein Telefon zur Hand, dann können die Daten auch gegenüber einem Dritten abgegeben werden. Wichtig ist dabei sicherzustellen, dass der Dritte die Daten auch wirklich weitergibt.

Sind auch keine anderen Personen vor Ort, muss ausreichend lange gewartet werden, bevor man sich entfernen darf. Anschließend müssen unverzüglich nachträgliche Feststellungen ermöglicht werden, z.B. durch Kontaktaufnahme zum Geschädigten oder zur Polizei.

Es ist natürlich ärgerlich, wenn man seine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen muss, aber dafür ist sie ja da. Denn wer möchte schon gern an seinem Fahrzeug einen Kratzer haben und auf den Kosten sitzen bleiben?

verkehrsrecht@steuer-rechts-kanzlei.de www.verkehrsrecht-bayreuth.de

Gravenreutherstraße 2 • 95445 Bayreuth • 0921/7894460


Von fm2@inbayreuth.de
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