Veröffentlicht am 27.07.2021 16:25
Veröffentlicht am 27.07.2021 16:25

Ratgeber in Bayreuth: Mit Flipflops oder gleich barfuß ans Steuer?

Christina Jahn<br>Rechtsanwältin und <br>Fachanwältin für Verkehrsrecht (Foto: red)
Christina Jahn
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Verkehrsrecht (Foto: red)
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BAYREUTH.

Die Sonne prasselt vom Himmel, das Auto ist der reinste Glutofen. Der ein oder andere kommt bei solchem Wetter auf die Idee, für die kurze Fahrt vom Schwimmbad nach Hause barfuß zu bleiben bzw. die Flipflops oder Badelatschen gleich anzulassen. Doch, ist dies überhaupt erlaubt?

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) selbst findet sich keine Regelung, dass der Fahrer überhaupt Schuhe tragen muss. Ebenso wenig finden sich Vorschriften, welche Anforderungen ordnungsgemäßes Schuhwerk erfüllen muss.

Barfuß zu fahren bzw. mit Flipflops, High Heels oder Birkenstock-Schuhen am Steuer eines Fahrzeuges zu sitzen, ist also prinzipiell nicht verboten.

Daher ist es nur konsequent, dass das Oberlandesgericht Celle (Az.: 322 Ss 46/07) – anders als die Bußgeldbehörde – kein bußgeldrelevantes Verhalten darin sah, dass ein Fahrzeugführer nach hinten offene Schuhe trug.

Aber!

Gleichwohl ist es nicht ratsam auf derartiges Schuhwerk zurückzugreifen oder gleich gänzlich auf das Tragen von Schuhen zu verzichten. Kann nachgewiesen werden, dass das (fehlende) Schuhwerk die Ursache des Unfalles oder zumindest mitursächlich war, wirkt sich dies negativ aus. So muss sich der Fahrzeugführer ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt je nach Mithaftungsquote weniger Geld erstattet. Darüber hinaus droht auch noch die Verhängung eines Bußgeldes oder sogar strafrechtliche Konsequenzen. Auch wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) bereits einige Jahrzehnte alt ist, soll auch diese nicht unerwähnt bleiben: So bestätigte der BGH (Az.: VI ZR 283/55) die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach der Kläger sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen musste und daher auch nur einen Teil der eingeklagten Schadenssumme zugesprochen bekam.

Zum Unfall war es unter anderem deshalb gekommen, weil der Fahrzeugführer mit seinen lehmverschmierten Gummistiefeln vom Kupplungspedal abgerutscht und anschließend gegen ein anderes Fahrzeug gestoßen war. Die glitschigen Schuhe waren nach Ansicht der Richter als ungeeignetes Schuhwerk anzusehen und hatten zudem noch zur Entstehung des Unfalles beigetragen, was berechtigter Weise zu einer Mithaftung führte.

Achtung Berufskraftfahrer!

Zwar ist in der StVO nichts geregelt, so finden sich aber an anderer Stelle Regelungen zum Schuhwerk. In den unter anderem für Berufskraftfahrer geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) ist ausdrücklich geregelt, dass ein „zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen“ ist. Wird hiergegen verstoßen, kann also auch ohne Unfall ein Bußgeld drohen!

Greifen Sie daher zu Ihrer und zur Sicherheit anderer, auch im Sommer auf festsitzendes Schuhwerk zurück und gönnen Sie erst zu Hause den Füßen eine Erholungskur.

Haben Sie weitere Fragen? Kommen Sie auf uns zu!

verkehrsrecht@steuer-rechts-kanzlei.de

www.verkehrsrecht-bayreuth.de

Gravenreutherstraße 2 • 95445 Bayreuth • 0921/7894460


Von Jessica Mohr
jm
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