Der Verkehrsunfall gehört zum Alltag auf deutschen Straßen und in deutschen Gerichten. Gleichzeitig birgt diese Situation aber auch das Risiko bewusst oder unbewusst als bürgerlicher Mensch mit den Strafgesetzen in Konflikt zu geraten. Es kann jeden treffen, der am Straßenverkehr teilnimmt und entsprechend hoch sind die Fallzahlen. Das Delikt der Fahrerflucht ist darüber hinaus so komplex und vielschichtig, dass hier nur die Grundzüge vorgestellt werden können. Wann kommt grundsätzlich eine Bestrafung nach § 142 StGB in Betracht? Es muss sich um einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr (§ 1 StVO) handeln. Dabei ist ein Unfall ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis und in diesem müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs realisiert haben. Aus dem Unfall muss dann ein nicht nur belangloser fremder Körper- oder Sachschaden entstanden sein. Als belanglos werden dabei nur Schäden angesehen, die unter 30 bzw. gegebenenfalls noch unter 50 Euro liegen. Vorsicht ist geboten, wenn man den Schaden als Laie „nicht sieht“, denn es kann gleichwohl ein erheblicher Schaden bestehen. Damit ist bis auf wenige Grenzfälle jeder Unfall erfasst. Unfallbeteiligter und potentieller Straftäter ist man, wenn das eigene Verhalten als mitursächlich für den Unfall in Betracht kommt. Wie verhalte ich mich selbst in der Situation nach dem Unfall und ermögliche die Feststellung? Zunächst muss man sich an der Unfallstelle aufhalten und passiv warten. Die Wartezeit hängt vom Einzelfall ab und orientiert sich an der Örtlichkeit, den Unfallfolgen, der Tageszeit und der Witterung bzw. an der Wahrscheinlichkeit, dass feststellungsbereite Personen noch eintreffen. Die Wartezeit kann nicht vollständig durch das Anbringen der eigenen Daten unter dem Scheibenwischer ersetzt werden, diese kann so allerdings verkürzt werden. Es ist nach dem Entfernen eine unverzügliche Nachmeldung erforderlich, entweder bei den Geschädigten oder einer Polizeidienststelle. Falls hingegen vor Ort feststellungsbereite Personen anwesend sein sollten, müssen diese aktiv informiert werden. Der sicherste Weg bleibt das aktive Hinzuziehen der Polizei. Sollte eine andere Person diese verständigt haben, so ist bis zu deren Eintreffen am Unfallort zuzuwarten. Was, wenn ich nichts bemerkt habe und die Polizei mich plötzlich aufsucht? Wie in allen Sachverhalten, in denen man als Beschuldigter vernommen wird, sollte man zunächst keine Aussagen tätigen und anwaltlichen Rat aufsuchen, mit dessen Hilfe die amtlichen Ermittlungsakten zu studieren sind. Die Verwirklichung des Tatbestandes der Fahrerflucht setzt voraus, dass man den Unfall bemerkt hat. Spürt man hingegen den Anstoß und schaut nur in der Hoffnung nicht nach, dass kein Schaden entstanden sei, nimmt man diesen gleichzeitig billigend in Kauf und ist damit strafbar. Relevant für die Frage, wie glaubhaft die Aussage „ich habe nichts bemerkt“ ist, sind unter anderem folgende Faktoren: Äußeres Bild und Umfang der Beschädigungen, individuelle Aufnahmemöglichkeit des Betroffenen (liegt z.B. Schwerhörigkeit vor), Witterung und Tageszeit (z.B. Sturm und Donner), das ursächliche Fahrzeug (z.B. reagieren größere Fahrzeuge weniger auf einen Anstoß, akustische Dämpfung der Fahrgastzelle) und Störfaktoren (Radio/Rauschen im Fahrzeug, Kindergeschrei am Unfallort). Auf der einen Seite mag man es für unangemessen halten, längere Zeit am Unfallort zu verweilen oder plötzlich von der Polizei aufgesucht zu werden. In dieser Lage sollte man sich aber bewusst machen, was es auf der anderen Seite für eine Verzweiflung beim Geschädigten auslöst, wenn dieser an einem verlassenen Unfallort erscheint und erhebliche Schäden zu verzeichnen hat. Da es sich um ein komplexes Delikt mit einer Fülle möglicher Konsequenzen handelt und auch die Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum stehen kann oder der Verlust des eigenen Versicherungsschutzes, sollte anwaltlicher Rat frühestmöglich hinzugezogen werden.