Aschermittwoch, 2. März, gilt nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannter „Stiller Tag“. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Verboten sind nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielsweise der einer Spielhalle. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.