Veröffentlicht am 13.08.2022 14:00
Veröffentlicht am 13.08.2022 14:00

Handwerker aufgepasst! Es geht um Ihre Betriebshaftpflichtversicherung

Handwerker aufgepasst! Es geht um Ihre Betriebshaftpflichtversicherung (Foto: vfm-Gruppe)
Handwerker aufgepasst! Es geht um Ihre Betriebshaftpflichtversicherung (Foto: vfm-Gruppe)
Handwerker aufgepasst! Es geht um Ihre Betriebshaftpflichtversicherung (Foto: vfm-Gruppe)
Handwerker aufgepasst! Es geht um Ihre Betriebshaftpflichtversicherung (Foto: vfm-Gruppe)
Handwerker aufgepasst! Es geht um Ihre Betriebshaftpflichtversicherung (Foto: vfm-Gruppe)

Versicherungstipp am Sonntag

BAYREUTH: Führen Sie ab und zu im Rahmen eines Auftrages zusätzliche Tätigkeiten aus, die nur wenig mit „Ihrem Handwerk“ zu tun haben?

Genau für diese Fälle sollten Sie Vorsorge treffen, damit Ihnen diese nicht zum Verhängnis werden.

In der Betriebshaftpflichtversicherung ist eine vollständige Betriebsbeschreibung Grundvoraussetzung für die Versicherung der ausgeführten Tätigkeiten Ihres Betriebes. Entwickelt sich Ihr Unternehmen oder bietet auch gelegentlich zusätzliche Dienstleistungen an, wird oft die Anpassung bzw. die Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung vergessen. Fatale Folge: Ist die Betriebsbeschreibung in der Police

unvollständig oder fehlerhaft, kann im schlimmsten Fall der Versicherer die Leistung verweigern – unabhängig von Ihrer pünktlichen Beitragszahlung.

Klaus Liebig ist Geschäftsführer der vfm Versicherungs- & Finanzmanagement GmbH in Pegnitz.

Hierzu ein kleines Beispiel:

Ein Sanitärinstallateur mit Meisterbrieferhält den Auftrag, eine defekte Wasserleitung in der Wand zu orten und zu reparieren. Die defekte Leitung ist schnell gefunden und die Wand aufgeschlagen. Die defekte Leitung wird fachgerecht ausgetauscht. So weit so gut.

Im Vorfeld erkundigt sich der Auftraggeber, ob er nicht auch das Loch in der Wand wieder zumauern, verputzen und schließlich die Wand streichen kann. Dieser nimmt den Auftrag an. Beim Streichen fällt ihm der Farbeimer um und beschädigte den teuren Teppichboden. Der Schaden beläuft sich auf rund 3.800 Euro. Für Malerbetriebe ein glasklarer Haftpflichtschaden, nicht jedoch für den hier beschriebenen Sanitärinstallateur.

Gemäß seiner Qualifikation ist in der Tätigkeitsbeschreibung der Betriebshaftpflichtversicherung lediglich „Sanitärinstallateur“ dokumentiert. Seine Maurer- und Malerarbeiten gelten daher als „nicht versichert“. Dementsprechend verweigert die Versicherung die Entschädigungszahlung für den Teppichboden.

Daher empfehlen wir Ihnen, die dokumentierte Betriebsbeschreibung Ihrer Haftpflichtversicherung regelmäßig zu überprüfen und dabei vor allem auch die sogenannten Nebentätigkeiten ausreichend zu erfassen bzw. mit Ihren tatsächlichen Tätigkeiten abzugleichen.

Achten Sie auf die Details Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. Enthält Ihr Vertrag eine kundenfreundliche Zusatzklausel, die auch Nebentätigkeiten oder nicht dokumentierte Tätigkeiten Ihres Betriebes mitversichert? Denn damit reduzieren Sie Ihr Risikoerheblich, künftig unbewusst in Fallen zu geraten. Falls nicht, lohnt sich eventuell ein Produktwechsel. Bei leistungsstarken Versicherungskonzepten sind auch nicht explizit genannte

Tätigkeiten grundsätzlich versichert, solange diese unter einem vereinbarten Prozentsatz des Gesamtumsatzes bleiben.

…ein Kriterium unter vielen, das Ihre Betriebshaftpflicht dringend beinhalten sollte.


Von Jürgen Lenkeit
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