Veröffentlicht am 13.11.2019 14:44
Veröffentlicht am 13.11.2019 14:44

Feiertagsruhe am Buß- und Bettag

Feiertagsruhe am Buß- und Bettag (Foto: pixabay)
Feiertagsruhe am Buß- und Bettag (Foto: pixabay)
Feiertagsruhe am Buß- und Bettag (Foto: pixabay)
Feiertagsruhe am Buß- und Bettag (Foto: pixabay)
Feiertagsruhe am Buß- und Bettag (Foto: pixabay)

BAYREUTH.

Nach den Vorgaben des Bayerischen Feiertagsgesetzes gilt der „Buß- und Bettag“ am 20. November, als sogenannter „stiller Tag“.

An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Tanzveranstaltungen sind daher ebenso verboten wie der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielsweise Spielhallen. Auch Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt.

Der Schutz des Buß- und Bettags beginnt um 2.00 Uhr morgens und endet um 24.00 Uhr. In dieser Zeit sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, nicht erlaubt.

Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren, lärmerzeugenden Aktivitäten in der Nähe von Kirchen und sonstigen Gotteshäusern verboten, soweit diese den Gottesdienst stören. Die Stadt kann hiervon nur aus wichtigen Gründen Befreiungen erteilen. Bekenntniszugehörige Arbeitnehmer dürfen von der Arbeit fernbleiben. Dies gilt allerdings nicht für Arbeiten, die auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen beziehungsweise die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarere Geschäfte bei den Behörden notwendig sind.

Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall dürfen den betreffenden Arbeitnehmern hieraus nicht erwachsen. An den Schulen fällt der Unterricht aus.


Von Jessica Mohr
jm
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