BAYREUTH.
Mit Wirkung zum 06. Mai 2021 wurde die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert. Daher gelten ab heute folgende Regelungen:
1. Kinder sind bis zu ihrem sechsten Geburtstag in allen Regelungsfällen der 12. BayIfSMV vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen.
2. Geimpfte und genesene Personen sind in allen Regelungsfällen der 12. BayIfSMV vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen und sind folglich negativ Getesteten gleichgesetzt, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Geimpfte:
• vollständige Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
• Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder elektronisches Nachweisdokument,
• abschließende Impfung vor mindestens 14 Tagen.