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Corona-Virus in Bayreuth: Ab heute gilt die 3G-Regel | inbayreuth.de
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Veröffentlicht am 30.08.2021 10:14
Veröffentlicht am 30.08.2021 10:14

Corona-Virus in Bayreuth: Ab heute gilt die 3G-Regel

Corona-Virus in Bayreuth: Ab heute gilt die 3G-Regel (Foto: red)
Corona-Virus in Bayreuth: Ab heute gilt die 3G-Regel (Foto: red)
Corona-Virus in Bayreuth: Ab heute gilt die 3G-Regel (Foto: red)
Corona-Virus in Bayreuth: Ab heute gilt die 3G-Regel (Foto: red)
Corona-Virus in Bayreuth: Ab heute gilt die 3G-Regel (Foto: red)

BAYREUTH.

Seit dem vergangenen Wochenende, (28. August 2021) hat die Stadt Bayreuth an drei aufeinanderfolgenden Tagen den 7-Tage-Inzidenzwert von 35 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten. Ab heute, Montag, 30. August, gilt daher die sogenannte 3G-Regel.

Das heißt, für die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ein aktueller negativer Corona-Test erforderlich. Dies kann ein höchstens 24 Stunden alter POC-Schnelltest, ein ebenfalls höchstens 24 Stunden alter, unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest oder ein höchstens 48 Stunden alter PCR-Test sein.

Die 3G-Regel gilt auch für den Besuch von Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, für Sport in geschlossenen Räumen und für den Besuch von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Besucher/innen von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen sowie Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen ebenfalls für Angebote in geschlossenen Räumen einen negativen Testnachweis vorlegen.

Die Testpflicht gilt ferner für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen sowie für Gäste gastronomischer Angebote in geschlossenen Räumen. Gäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften brauchen bei der Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden einen negativen Testnachweis. Die Testpflicht gilt ferner für Teilnehmer/innen von Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen, für Besucher/innen von Tagungen, Kongressen und vergleichbaren Veranstaltungen sowie von kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten in geschlossenen Räumen.

Vollständig geimpfte und genesene Personen, Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie Schüler/innen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises jeweils ausgenommen.

Eine Übersicht der in der Stadt Bayreuth verfügbaren Einrichtungen für Corona-Tests steht im Internet unter www.coronavirus.bayreuth.de zur Verfügung.


Von Gabriele Munzert
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