Veröffentlicht am 04.10.2021 10:28
Veröffentlicht am 04.10.2021 10:28

Corona-Virus in Bayreuth: 3G-Regelung gilt ab Dienstag auch im Landkreis

Corona-Virus in Bayreuth: 3G-Regelung gilt ab Dienstag auch im Landkreis (Foto: red)
Corona-Virus in Bayreuth: 3G-Regelung gilt ab Dienstag auch im Landkreis (Foto: red)
Corona-Virus in Bayreuth: 3G-Regelung gilt ab Dienstag auch im Landkreis (Foto: red)
Corona-Virus in Bayreuth: 3G-Regelung gilt ab Dienstag auch im Landkreis (Foto: red)
Corona-Virus in Bayreuth: 3G-Regelung gilt ab Dienstag auch im Landkreis (Foto: red)

BAYREUTH.

Der Landkreis Bayreuth hat am 03. Oktober an drei aufeinanderfolgenden Tagen den 7-Tage-Inzidenzwert von 35 überschritten.

Es gilt daher im Landkreis Bayreuth ab 05. Oktober die 3G-Regelung des § 3 Abs. 1 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV). Diese besagt, dass im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung, der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten, einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen, einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und ‑banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen, Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, vorbehaltlich speziellerer Regelungen der 14. BayIfSMV außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen darf, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind.

Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impfnachweise, Genesenennachweise oder Testnachweise verpflichtet.


Von Jessica Mohr
jm
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