Deutschland hat mit den Auswirkungen des Corona-Virus zu kämpfen. Durch die steigenden Fallzahlen werden alle Lebensbereiche und insbesondere auch das Arbeitsleben stark beeinträchtigt. Welche arbeitsrechtlichen Folgen ergeben sich aus der besonderen gesundheitlichen Gefahrenlage? Darf ich der Arbeit fernbleiben? Bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 besteht kein grds. Recht daheim zu bleiben. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers gibt es nur dann, wenn ein objektiv begründeter Verdacht der Gesundheitsgefährdung vorliegt. Das bloße Husten von Kollegen ohne Anhaltspunkte für eine objektive Gefahr wird nicht ausreichen, um der Arbeit fernzubleiben. Liegt hingegen eine Erkrankung am Corona-Virus vor, ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig und es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen. Wird seitens der Behörde ein berufliches Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne des Betroffenen angeordnet, kann sich zudem ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch ergeben. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und einen Verdienstausfall erleiden, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Erhalte ich bei einer vorübergehenden Betriebsschließung weiterhin mein Gehalt? Soweit der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, liegt es im Risikobereich des Arbeitgebers, wenn er die Arbeitnehmer z.B. wegen eines Auftrags- oder Absatzmangels von der Arbeit freistellt. Das ist das sog. Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers. Bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber behalten Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch. Selbst bei einer behördlichen Betriebsschließung kann der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet sein. Es können sich aber Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsgesetz ergeben. Besteht die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen? Bei behördlichen Betriebsschließungen, Lieferengpässen, und Produktionseinschränkungen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, ist an die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu denken. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtert: • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Was ist zu beachten, wenn Schulen und Kindergärten geschlossen sind? Der Arbeitnehmer muss sich um alternative Betreuungsmöglichkeiten bemühen. Kann die erforderliche Kinderbetreuung nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen. In diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht frei. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts kann sich aber nur für einen kurzen Zeitraum aus § 616 BGB ergeben. Zu beachten ist, dass dieser Anspruch in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vollständig ausgeschlossen sein kann. Um Entgelteinbußen zu vermeiden, sollte der Mitarbeiter Home-Office-Arbeit oder Urlaub in Erwägung ziehen. Aufgrund der Brisanz der Thematik sind Änderungen möglich.