Veröffentlicht am 15.01.2024 11:32

Beleidigung im Verkehr: Diese Strafen drohen

Gestikulierender Mann im Auto: Beleidigungen können empfindliche juristische Folgen nach sich ziehen. (Foto: ERGO Group)
Gestikulierender Mann im Auto: Beleidigungen können empfindliche juristische Folgen nach sich ziehen. (Foto: ERGO Group)
Gestikulierender Mann im Auto: Beleidigungen können empfindliche juristische Folgen nach sich ziehen. (Foto: ERGO Group)
Gestikulierender Mann im Auto: Beleidigungen können empfindliche juristische Folgen nach sich ziehen. (Foto: ERGO Group)
Gestikulierender Mann im Auto: Beleidigungen können empfindliche juristische Folgen nach sich ziehen. (Foto: ERGO Group)

Wer im Straßenverkehr unterwegs ist, kommt regelmäßig in Situationen, in denen er sich über einen anderen Verkehrsteilnehmer ärgert. Laut einer aktuellen Studie der Unfallforschung der Versicherer geht es dabei immer rücksichtsloser und aggressiver zu.

Doch eine Beschimpfung oder eine beleidigende Geste im Straßenverkehr kann sogar eine Straftat sein. Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt auf, ab wann Beleidigungen kein Kavaliersdelikt mehr sind und welche Bußgelder und Strafen drohen.


Beleidigung im Straßenverkehr: Rechtliche Grundlagen

Vor allem unter Zeitdruck können gewisse Verkehrssituationen Autofahrer in Rage bringen. Heftige Beschimpfungen oder beleidigende Gesten gegenüber anderen sind dabei keine Seltenheit. § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) legt fest, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert und schließt Beleidigungen damit aus. Das gilt für alle Verkehrsteilnehmer – also auch Fahrradfahrer und Fußgänger. „Wer sich trotzdem zu einem Schimpfwort hinreißen lässt, begeht kein Kavaliersdelikt“, so Juristin Brandl. „Beleidigungen sowie abwertende Gesten sind laut § 185 des Strafgesetzbuchs (StGB) Straftaten und können eine Geld- und im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.“ Als Nebenstrafe ist zusätzlich auch ein Fahrverbot möglich. „Wie hoch die Geldstrafen ausfallen, ist allerdings nicht in einem einheitlichen Strafenkatalog festgelegt“, ergänzt Brandl. „Gerichte entscheiden hier je nach Einzelfall. Dabei spielen die Situation, die Schwere der Beleidigung und womöglich sogar der Tonfall eine Rolle. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet – also dem täglichen Einkommen des Täters.“

Das könnten die Strafen sein

Auch wenn nicht konkret festgelegt ist, wie hoch die Strafen für bestimmte Schimpfwörter sind, existieren einige Gerichtsurteile, die als Orientierung dienen können. Meist belaufen sich die verhängten Strafen auf zwanzig bis dreißig Tagessätze. Das Zungerausstrecken schlug in einem Fall beispielsweise mit 150 Euro zu Buche. Für „Dumme Kuh“ oder „Leck mich doch“ wurden hingegen 300 Euro fällig. Wer anderen einen Vogel zeigt, muss mit einem Bußgeld von 750 Euro rechnen. Noch teurer waren beispielsweise die Scheibenwischer-Geste sowie „Arschl…“ und „Idiot“ mit Beträgen von 1.000 bis 1.500 Euro. Das Zeigen des Mittelfingers kann sogar 4.000 Euro kosten. Übrigens: „Auch die Androhung einer Beleidigung wie ‚Am liebsten würde ich jetzt… sagen‘ sehen Gerichte als strafbare Aussage“, erläutert Brandl. Kommt es bei allen Beteiligten zu Ausfälligkeiten, können die Gerichte laut § 199 StGB auf eine Strafe verzichten. Die beste Lösung ist allerdings, auf Beleidigungen zu verzichten, tief durchzuatmen und eine friedliche Lösung für den Konflikt zu finden.


Das kann man als Betroffener tun

Damit der jeweilige Rüpel eine Geldstrafe auferlegt bekommt, müssen Betroffene innerhalb von drei Monaten Strafantrag bei der Polizei stellen. Nur dann wird die Beleidigung auch verfolgt. Eine einfache Anzeige reicht nicht aus. „Um die Beleidigung beweisen zu können, muss der Täter zweifelsfrei zu identifizieren sein“, so die Juristin. „Das Kennzeichen ist dafür allerdings nicht ausreichend.“ Denn der Fahrzeughalter muss nicht unbedingt auch der beleidigende Fahrer gewesen sein. Wichtig ist es daher, eine detaillierte Beschreibung des Täters bei der Polizei abzugeben. Auch Zeugenaussagen können dabei hilfreich sein. Die Expertin rät allerdings davon ab, für die Identifizierung Fotos oder Videos vom Täter aufzunehmen. Denn je nach Situation kann dies ein eigener Verstoß gegen fremde Rechte sein.


Von red
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